Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/11339 · S. 28
Zu Artikel 2 (Änderung des Gebrauchsmusterge-
Zu Artikel 2 (Änderung des Gebrauchsmusterge- setzes) Zu Nummer 1 (§ 21 Abs. 1 GebrMG, Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes) § 21 Abs. 1 enthält Verweise auf Regelungen des Patentge- setzes, die für Gebrauchmustersachen entsprechend anzu- wenden sind. Verwiesen wird unter anderem auch auf die Vorschriften des Patentgesetzes über das elektronische Dokument im bisherigen § 125a des Patentgesetzes. Durch die vorgesehenen Änderungen des § 125a des Patentgesetzes (oben zu Artikel 1 Nr. 13) enthält dieser jetzt neben Regelun- gen über das elektronische Dokument beim DPMA auch um- fassende Regelungen zur elektronischen Verfahrensführung beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof ins- gesamt. Der Verweis soll auch insofern beibehalten bleiben. Er muss jedoch sprachlich dem neuen Inhalt des § 125a Patentgesetzes angepasst werden. Zu Nummer 2 (§ 28 Abs. 2 GebrMG, Inlandsvertreter) § 28 Abs. 2 Satz 2 hat den Zustellungsbevollmächtigten für Inlandsvertreter aus dem EU-Ausland bzw. aus Vertrags- staaten des Abkommens über den EWR in Gebrauchsmuster- verfahren vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht zum Gegenstand. Wie in § 25 Abs. 2 des Patentgesetzes wird diese Regelung auch hier gestrichen. Im Einzelnen kann in- soweit auf die Begründung oben zu Artikel 1 Nr. 2 verwiesen werden. Bezüglich der dadurch erforderlichen speziellen Zu- stellungsregelungen für Inlandsvertreter im Ausland bedarf es hier keiner weiteren Gesetzesänderung. Das Gebrauchs- musterrecht verweist hinsichtlich der Zustellungsregelungen in § 21 Abs. 1 auf § 127 des Patentgesetzes. Bezüglich der in dieser Vorschrift vorgenommenen Änderungen kann auf die Begründung oben zu Artikel 1 Nr. 14 verwiesen werden.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11339, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.835–139.543 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 778c499f4540d89b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP