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Artikel 2 · BT-Drs. 16/11339 · S. 28

Zu Artikel 2 (Änderung des Gebrauchsmusterge-

Zu Artikel 2 (Änderung des Gebrauchsmusterge-
setzes)
Zu Nummer 1 (§ 21 Abs. 1 GebrMG, Anwendung von
Vorschriften des Patentgesetzes)
§ 21 Abs. 1 enthält Verweise auf Regelungen des Patentge-
setzes, die für Gebrauchmustersachen entsprechend anzu-
wenden sind. Verwiesen wird unter anderem auch auf die
Vorschriften des Patentgesetzes über das elektronische
Dokument im bisherigen § 125a des Patentgesetzes. Durch
die vorgesehenen Änderungen des § 125a des Patentgesetzes
(oben zu Artikel 1 Nr. 13) enthält dieser jetzt neben Regelun-
gen über das elektronische Dokument beim DPMA auch um-
fassende Regelungen zur elektronischen Verfahrensführung
beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof ins-
gesamt. Der Verweis soll auch insofern beibehalten bleiben.
Er muss jedoch sprachlich dem neuen Inhalt des § 125a
Patentgesetzes angepasst werden.
Zu Nummer 2 (§ 28 Abs. 2 GebrMG, Inlandsvertreter)
§ 28 Abs. 2 Satz 2 hat den Zustellungsbevollmächtigten für
Inlandsvertreter aus dem EU-Ausland bzw. aus Vertrags-
staaten des Abkommens über den EWR in Gebrauchsmuster-
verfahren vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht
zum Gegenstand. Wie in § 25 Abs. 2 des Patentgesetzes wird
diese Regelung auch hier gestrichen. Im Einzelnen kann in-
soweit auf die Begründung oben zu Artikel 1 Nr. 2 verwiesen
werden. Bezüglich der dadurch erforderlichen speziellen Zu-
stellungsregelungen für Inlandsvertreter im Ausland bedarf
es hier keiner weiteren Gesetzesänderung. Das Gebrauchs-
musterrecht verweist hinsichtlich der Zustellungsregelungen
in § 21 Abs. 1 auf § 127 des Patentgesetzes. Bezüglich der in
dieser Vorschrift vorgenommenen Änderungen kann auf die
Begründung oben zu Artikel 1 Nr. 14 verwiesen werden.

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Herkunft

BT-Drs. 16/11339, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.835–139.543 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 778c499f4540d89b….

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