Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 13
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/13#abs-1 (1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/13#abs-2 (2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/13#abs-3 (3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 100 Entscheidungen zu § 13 GebrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 29.06.2017 – 4b O 108/15
- OLG Düsseldorf, 29.04.2021 – 15 U 10/20Zitiert von 5
- BPatG, 19.11.2025 – 35 W (pat) 440/23
- LG Düsseldorf, 26.03.2009 – 4a O 115/08
- OLG Düsseldorf, 28.11.2024 – 2 U 31/24
- LG Düsseldorf, 30.06.2022 – 4b O 52/20
Zuletzt entschieden
- BPatG, 10.12.2025 – 35 W (pat) 424/22
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 – 2 U 116/05
- OLG Düsseldorf, 06.03.2025 – 2 U 29/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 13 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.