Gesetze / Gebrauchsmustergesetz

GebrMG

§ 13

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund96 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/13#abs-1 (1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/13#abs-2 (2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/13#abs-3 (3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.

§ 12a § 14