Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 13
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 96
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 29.06.2017 – 4b O 108/15
- BPatG, 19.11.2025 – 35 W (pat) 440/23
- LG Düsseldorf, 26.03.2009 – 4a O 115/08
- OLG Düsseldorf, 28.11.2024 – 2 U 31/24
- BPatG, 19.11.2018 – 35 W (pat) 1/16
- LG Düsseldorf, 25.11.2008 – 4a O 259/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 10.12.2025 – 35 W (pat) 424/22
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 – 2 U 116/05
- OLG Düsseldorf, 06.03.2025 – 2 U 29/24
96 Entscheidungen zu § 13 GebrMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/13#abs-1 (1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/13#abs-2 (2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/13#abs-3 (3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.