Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 14
Stand: 10.06.2019
Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.
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Änderungsverlauf
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
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