Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/11#abs-1 (1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/11#abs-2 (2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt sind.
Wird zitiert von 133 Entscheidungen zu § 11 GebrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 08.01.2026 – 2 U 69/24
- OLG Düsseldorf, 18.07.2024 – 2 U 27/24Gebrauchsmusterrecht: Anordnung eines magnetischen Elements im Rotor einer Zentrifuge auch bei Unterbringung in einem entnehmbaren Träger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LG Düsseldorf, 10.03.2011 – 4a O 430/06 U.
- LG Düsseldorf, 21.01.2015 – 4a O 28/14
- BGH, 16.05.2006 – X ZR 169/04Zitiert von 7
- LG Düsseldorf, 21.09.2023 – 4a O 57/21
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 15.09.2025 – 6 W 4/25
- OLG Düsseldorf, 06.03.2025 – 2 U 29/24
- OLG Düsseldorf, 05.07.2024 – 2 U 74/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.