Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 19
Stand: 10.06.2019
Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 19 GebrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 10.12.2013 – 2 O 4/13
- LG Mannheim, 02.08.2016 – 2 O 257/15
- OLG Karlsruhe, 02.12.2013 – 6 W 69/13Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 21.09.2023 – 4a O 57/21
- LG München II, 03.08.2022 – 21 O 15036/20
- OLG Düsseldorf, 24.06.2021 – 2 U 116/05
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.01.2026 – 2 U 69/24
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 – 2 U 116/05
- OLG Düsseldorf, 22.05.2025 – 2 U 7/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.