Gesetze / Gebrauchsmustergesetz

GebrMG

§ 24a

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24a#abs-1 (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24a#abs-2 (2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24a#abs-3 (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

§ 24 § 24b