Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 24a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24a#abs-1 (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24a#abs-2 (2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24a#abs-3 (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 24a GebrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 15.09.2025 – 6 W 4/25
- LG München II, 03.08.2022 – 21 O 15036/20
- LG Düsseldorf, 29.09.2020 – 4a O 41/19Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 22.12.2009 – 4a O 268/08
- LG Düsseldorf, 25.11.2008 – 4a O 259/07Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 08.01.2026 – 2 U 69/24
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 – 2 U 116/05
- OLG Düsseldorf, 11.01.2024 – 2 U 29/21Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 21.09.2023 – 4a O 57/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24a GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 24a geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.