Gesetze / Gebrauchsmustergesetz

GebrMG

§ 12a

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund42 Entscheidungen

Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen.

§ 12 § 13