Gesetze / Landesrecht Brandenburg / GebGBbg · GVBl.I/09, [Nr. 11] S.246

Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

27 Normen · Ausgangsfassung vom 07.07.2009 · 62 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →

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Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Gebührenordnungen
  5. § 4 Bemessung der Gebührensätze
  6. § 5 Gebührenbemessungsarten
  7. § 6 Pauschgebühren
  8. § 7 Sachliche Gebührenfreiheit
  9. § 8 Persönliche Gebührenfreiheit
  10. § 9 Auslagen
  11. § 10 Entstehen der Gebühren- und Auslagenschuld
  12. § 11 Gläubiger der Gebühren und Auslagenerstattung
  13. § 12 Schuldner der Gebühren und Auslagen
  14. § 13 Mehrere öffentliche Leistungen
  15. § 14 Gebührenbemessung
  16. § 15 Festsetzung der Gebühren und Auslagen
  17. § 16 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
  18. § 17 Gebühren bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags
  19. § 18 Gebühren des Widerspruchsverfahrens
  20. § 19 Fälligkeit
  21. § 20 Ermäßigung und Befreiung
  22. § 21 Säumniszuschlag
  23. § 22 Stundung, Niederschlagung und Erlass
  24. § 23 Verjährung
  25. § 24 Erstattung
  26. § 25 Rechtsbehelf
  27. § 26 Übergangsvorschrift
  28. § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2026 — 5 Normen geändert · §§ 2, 6, 18, 24, 27 neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.15)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    10.07.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 10.07.2014, Artikel 5

    § 18 geändert

    GVBl. I 2014, Nr. 32, S. 27

  4. Historischer Änderungsnachweis

    16.05.2013 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 16.05.2013, Artikel 7

    §§ 8, 17, 21 geändert

    GVBl. I 2013, Nr. 18, S. 20

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).