Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg

GebGBbg

§ 12 Schuldner der Gebühren und Auslagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/12#abs-1 (1) Schuldner der Gebühren und der Auslagen ist derjenige, der

die Amtshandlung zurechenbar veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,

diese durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nutzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/12#abs-2 (2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

§ 11 § 13