Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 15 Festsetzung der Gebühren und Auslagen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 29.03.2019 – 1 K 996/18Zitiert von 1
- VG Potsdam, 04.12.2024 – VG 4 K 347/22
- VG Potsdam, 20.03.2024 – VG 4 K 2447/20
- VG Cottbus, 07.09.2020 – 3 K 786/17
- VG Cottbus, 07.01.2011 – 7 K 232/08Zitiert von 3
- VG Potsdam, 22.09.2022 – 14 L 728/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 GebGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/15#abs-1 (1) Die Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Die Festsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen, elektronischen oder schriftlich oder elektronisch bestätigten Festsetzung müssen mindestens hervorgehen
die erhebende Behörde,
der Schuldner der Gebühren und Auslagen,
die gebührenpflichtige öffentliche Leistung,
die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,
wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,
die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie deren Berechnung.
Ergeht die Festsetzung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Satz 3 Nr. 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Satz 3 Nr. 6 können entfallen. Die mündliche Festsetzung ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/15#abs-2 (2) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/15#abs-3 (3) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete juristische Personen des öffentlichen Rechts Gläubiger der Gebühren oder Auslagen, so handeln sie auch bei der Festsetzung nicht im Rahmen der Selbstverwaltung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/15#abs-4 (4) Zurückzugebende Antragsunterlagen können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.