Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 18.04.2024 – VG 16 K 831/20
- VG Frankfurt (Oder), 11.02.2021 – 7 L 12/20
- VG Potsdam, 04.12.2024 – VG 4 K 347/22
- VG Potsdam, 18.04.2024 – VG 16 K 1892/20
- VG Potsdam, 20.03.2024 – VG 4 K 2447/20
- VG Cottbus, 23.03.2023 – 1 K 1913/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 27.05.2025 – VG 3 K 2389/21
- VG Potsdam, 28.03.2025 – VG 16 K 934/21
- VG Potsdam, 17.04.2023 – 3 K 940/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GebGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/1#abs-1 (1) Für die öffentlichen Leistungen der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Gebühren und Auslagen
der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,
der Gerichte,
der Behörden der Justiz- und der Gerichtsverwaltung,
soweit sie Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren und Auslagen erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.