Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 17 Gebühren bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 23.03.2023 – 5 K 560/20
- VG Potsdam, 18.04.2024 – VG 16 K 831/20
- VG Cottbus, 07.09.2020 – 3 K 786/17
- VG Potsdam, 22.09.2022 – 14 L 728/21
- VG Potsdam, 22.02.2021 – 14 K 65/18Zitiert von 1
- VG Cottbus, 28.07.2020 – 3 K 107/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 05.09.2019 – 3 K 4153/16Zitiert von 1
- VG Potsdam, 05.09.2019 – 3 K 2260/16Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 GebGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird ein Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung nach Beginn, aber vor Beendigung der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Prozent, höchstens jedoch 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr. Bei Rahmensätzen reduzieren sich daher der Mindestsatz auf 25 Prozent und der Höchstsatz auf 75 Prozent. § 20 bleibt unberührt.