Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 25 Rechtsbehelf
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 10.02.2021 – 5 L 557/20
- VG Frankfurt (Oder), 19.09.2023 – 7 K 606/18
- VG Cottbus, 27.03.2014 – VG 1 K 405/12Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 25 GebGBbg →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/25#abs-1 (1) Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Festsetzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/25#abs-2 (2) Wird eine Festsetzung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.