Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg

GebGBbg

§ 25 Rechtsbehelf

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/25#abs-1 (1) Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Festsetzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/25#abs-2 (2) Wird eine Festsetzung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.

§ 24 § 26