Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 18.04.2024 – VG 16 K 831/20
- VG Cottbus, 04.06.2020 – 5 K 1831/15Zitiert von 2
- VG Potsdam, 18.04.2024 – VG 16 K 1892/20
- VG Frankfurt (Oder), 02.12.2015 – VG 5 K 1279/12Zitiert von 1
- VG Potsdam, 17.04.2023 – 3 K 940/19
- VG Cottbus, 23.06.2022 – 3 K 759/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 16.12.2021 – 7 K 1067/15
- VG Cottbus, 09.11.2021 – 3 L 254/21
- VG Frankfurt (Oder), 11.02.2021 – 7 L 12/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GebGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/2#abs-1 (1) Eine öffentliche Leistung ist die
besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen,
Gestattung der Benutzung von Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nichtkommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Benutzung öffentlich-rechtlich geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/2#abs-2 (2) Eine Amtshandlung ist auch die
Genehmigung oder Erlaubnis, die nach Ablauf einer Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,
durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Zustimmung, Genehmigung oder Einvernehmenserklärung einer anderen Behörde,
Entscheidung einer Behörde, wenn diese von einer anderen Genehmigung mit umfasst wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/2#abs-3 (3) Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind keine Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/2#abs-4 (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.