Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 20 Ermäßigung und Befreiung
Stand: 01.08.2026
Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners
aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,
bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder
eingetragenen Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,
gewährt werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
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