Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 19 Fälligkeit
Stand: 30.07.2026
Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.