Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg

GebGBbg

§ 5 Gebührenbemessungsarten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/5#abs-1 (1) Die Gebühren sind durch feste Sätze oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/5#abs-2 (2) Gebühren nach festen Sätzen sind

die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehene Gebühr (Festbetragsgebühr),

die von einem feststehenden Wert oder Maßstab abhängige Gebühr (Wert- oder Maßstabsgebühr),

die nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühr (Zeitgebühr).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/5#abs-3 (3) Bei Rahmengebühren sind ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festzulegen. Der Verordnungsgeber kann Kriterien angeben, die die gebührenerhebende Stelle bei der Festsetzung der Gebühr zu beachten hat.

§ 4 § 6