Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 5 Gebührenbemessungsarten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
- VG Potsdam, 27.05.2025 – VG 3 K 2389/21
- VG Cottbus, 26.08.2025 – VG 4 K 624/24Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 19.09.2023 – 7 K 606/18
- VG Frankfurt (Oder), 23.03.2023 – 5 K 560/20
- VG Cottbus, 30.09.2016 – 3 K 1101/13
5 Entscheidungen zu § 5 GebGBbg →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/5#abs-1 (1) Die Gebühren sind durch feste Sätze oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/5#abs-2 (2) Gebühren nach festen Sätzen sind
die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehene Gebühr (Festbetragsgebühr),
die von einem feststehenden Wert oder Maßstab abhängige Gebühr (Wert- oder Maßstabsgebühr),
die nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühr (Zeitgebühr).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/5#abs-3 (3) Bei Rahmengebühren sind ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festzulegen. Der Verordnungsgeber kann Kriterien angeben, die die gebührenerhebende Stelle bei der Festsetzung der Gebühr zu beachten hat.