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GebGBbg

§ 11 Gläubiger der Gebühren und Auslagenerstattung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Die Gebühren und die Auslagenerstattung stehen der Gebietskörperschaft oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu, deren Behörde

die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen,

die Benutzung erlaubt,

die Aufwendungen verauslagt

hat.

§ 10 § 12