Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 11 Gläubiger der Gebühren und Auslagenerstattung
Stand: 01.08.2026
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Die Gebühren und die Auslagenerstattung stehen der Gebietskörperschaft oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu, deren Behörde
die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen,
die Benutzung erlaubt,
die Aufwendungen verauslagt
hat.