Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 14 Gebührenbemessung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 19.09.2023 – 7 K 606/18
- VG Frankfurt (Oder), 23.03.2023 – 5 K 560/20
- VG Potsdam, 17.04.2023 – 3 K 940/19
- VG Frankfurt (Oder), 30.01.2019 – 5 K 423/15
- VG Potsdam, 27.05.2025 – VG 3 K 2389/21
- VG Potsdam, 28.03.2025 – VG 16 K 934/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 GebGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/14#abs-1 (1) Sind Rahmengebühren für die öffentliche Leistung vorgesehen oder erfolgt eine Festsetzung für mehrere öffentliche Leistungen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen
der mit der öffentlichen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand und
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/14#abs-2 (2) Werden die Gebühren reduziert, so verringern sich die Gebührenanteile, die an die anderen Gebührengläubiger nach § 13 Abs. 1 Satz 4 abzuführen sind, entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an der Gesamtgebühr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/14#abs-3 (3) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.