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GebGBbg

§ 10 Entstehen der Gebühren- und Auslagenschuld

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/10#abs-1 (1) Die Verwaltungsgebührenschuld und die Auslagenschuld entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung, in den Fällen des § 13 mit der Beendigung der letzten Amtshandlung und in den Fällen des § 17 mit der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags oder des Rechtsbehelfs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/10#abs-2 (2) Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit der Gestattung der Benutzung.

§ 9 § 11