Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührengesetz für das Land Brandenburg
GebGBbg§ 10 Entstehen der Gebühren- und Auslagenschuld
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/10#abs-1 (1) Die Verwaltungsgebührenschuld und die Auslagenschuld entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung, in den Fällen des § 13 mit der Beendigung der letzten Amtshandlung und in den Fällen des § 17 mit der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags oder des Rechtsbehelfs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/10#abs-2 (2) Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit der Gestattung der Benutzung.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 10 GebGBbg →
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Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 22.07.2013 – 6 K 734/09
- VG Potsdam, 18.04.2024 – VG 16 K 1892/20
- VG Potsdam, 18.04.2024 – VG 16 K 831/20
- VG Potsdam, 22.09.2022 – 14 L 728/21
- VG Cottbus, 07.09.2020 – 3 K 786/17
- VG Potsdam, 04.12.2024 – VG 4 K 348/22
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 04.12.2024 – VG 4 K 347/22
- VG Cottbus, 20.06.2024 – VG 3 K 1072/22
- VG Potsdam, 17.04.2023 – 3 K 940/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GebGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.