Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 75 Untersuchungsgrundsatz
Stand: 16.07.2021
Wird zitiert von 47
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Nach Gewicht
- BGH, 25.02.2025 – KVZ 64/21Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb des Glasfasernetzes in einem regional begrenzten Gebiet - Telekom/EWE
- BGH, 21.12.2004 – KVZ 3/04
- BGH, 18.03.2025 – KVB 61/23Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb - Apple
- BGH, 27.06.2023 – KVZ 33/22Fusionskontrolle bei Zusammenschluss von Möbeleinzelhändlern: Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht; tatrichterliche Marktabgrenzung - Fusionskontrolle im Möbeleinzelhandel
- BGH, 14.02.2023 – KVZ 38/20Kartellverstoß: Ermessen der Kartellbehörde bezüglich Abschöpfung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Rückerstattung - Wasserpreise Gießen
- BGH, 05.07.2022 – EnVR 77/20Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an die Festlegung einer Referenzpreismethode zur Berechnung der Netzentgelte für Fernleitungsdienstleistungen durch die Bundesnetzagentur; einheitliches Briefmarkenentgelt für alle Ein- und Ausspeisepunkte - REGENT
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 19.02.2025 – Verg 10/24
- OLG Düsseldorf, 28.08.2024 – Kart 4/22 (V)
- Vergabekammer Südbayern, 21.05.2024 – 3194.Z3-3_01-24-8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/75#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/75#abs-2 (2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/75#abs-3 (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/75#abs-4 (4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5 oder die Anordnung nach § 59a Absatz 5 mit der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Absatz 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass Unternehmen von Unternehmen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/75#abs-5 (5) Der Bundesgerichtshof kann in Verfahren nach § 73 Absatz 5 eine Stellungnahme der Monopolkommission einholen.