Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 81m Marker
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81m#abs-1 (1) Ein Kartellbeteiligter kann sich an die Kartellbehörde wenden, um zunächst die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu erklären (Marker), um einen Rang in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge auf Kronzeugenbehandlung zu erhalten. Ein Marker soll mindestens die folgenden Angaben in Kurzform enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81m#abs-2 (2) Ein Marker kann mündlich oder in Textform erklärt werden. § 81i Absatz 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81m#abs-3 (3) Die Kartellbehörde setzt eine angemessene Frist, vor deren Ablauf der Antragsteller einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung, einschließlich detaillierter Informationen zu allen in Absatz 1 Satz 2 aufgelisteten Angaben zusammen mit den entsprechenden Beweismitteln, einzureichen hat. Für den Rang des ausgearbeiteten Antrags auf Kronzeugenbehandlung nach Satz 1 ist der Zeitpunkt des Markers nach Absatz 1 maßgeblich, soweit der Antragsteller die ihm obliegenden Pflichten fortwährend erfüllt. In diesem Fall gelten alle ordnungsgemäß bis zum Ablauf der nach Satz 1 gesetzten Frist beigebrachten Informationen und Beweismittel als zum Zeitpunkt des Markers vorgelegt.
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Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 81m geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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