Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 28 Landwirtschaft
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 27.06.2017 – II ZR 5/16Genossenschaftsrecht: Ermittlung der Grundlage für eine Verbandsstrafe in einer Genossenschaft der Milcherzeuger; anzuwendendes Satzungsrecht für die Festsetzung der Verbandsstrafe
- LG Verden (Aller), 17.12.2015 – 2 S 49/15
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 28.09.2016 – 1 VK LSA 12/16
- SG Dortmund, 20.11.2013 – S 16 KA 4/10
- AG Herford, 18.07.2011 – 12 C 117/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/28#abs-1 (1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/28#abs-2 (2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/28#abs-3 (3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.