Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 28 Landwirtschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/28#abs-1 (1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/28#abs-2 (2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/28#abs-3 (3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 28 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.06.2017 – II ZR 5/16Genossenschaftsrecht: Ermittlung der Grundlage für eine Verbandsstrafe in einer Genossenschaft der Milcherzeuger; anzuwendendes Satzungsrecht für die Festsetzung der Verbandsstrafe
- LG Verden (Aller), 17.12.2015 – 2 S 49/15
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 28.09.2016 – 1 VK LSA 12/16
- SG Dortmund, 20.11.2013 – S 16 KA 4/10
- AG Herford, 18.07.2011 – 12 C 117/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.