Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 2 Freigestellte Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 110
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 19.09.2013 – 2 U 20/13 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 01.08.2012 – VI-Kart 7/11 (V)
- LG München II, 23.04.2021 – 37 O 3787/21
- OLG Schleswig, 05.06.2014 – 16 U Kart 154/13, 16 U (Kart) 154/13
- LG Köln, 16.02.2017 – 88 O (Kart) 17/16
- OLG Düsseldorf, 12.03.2008 – VII-Verg 56/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- LG Dortmund, 13.05.2026 – 8 O 80/26 (Kart)
- OLG Koblenz, 19.02.2026 – U 1721/22 Kart
110 Entscheidungen zu § 2 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/2#abs-1 (1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/2#abs-2 (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.