Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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