Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 31 Verträge der Wasserwirtschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BGH, 14.02.2023 – KVZ 38/20Kartellverstoß: Ermessen der Kartellbehörde bezüglich Abschöpfung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Rückerstattung - Wasserpreise Gießen
- BGH, 14.07.2015 – KVR 77/13Kartellverwaltungsverfahren: Zulässigkeit der Aufhebung einer Verfügung der Kartellbehörde und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht bei teilweiser Rechtswidrigkeit der Festsetzung eines Höchstpreises für die Lieferung von Trinkwasser; Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises für die Lieferung von Trinkwasser; Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Versorgungsunternehmens - Wasserpreise Calw II
- BGH, 14.07.2015 – KVR 55/14Kartellverwaltungsverfahren: Außergesetzliches Akteneinsichtsrecht eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten in Akten der Kartellbehörde - Trinkwasserpreise
- LG Dortmund, 16.05.2023 – 19 O 10/23 (Kart)
- OLG Frankfurt am Main, 06.07.2022 – 13 U 80/18
- OLG Frankfurt am Main, 17.03.2020 – 11 W 5/16 (Kart)
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 03.06.2022 – 7 U 6/22 Kart
- OLG Düsseldorf, 21.03.2018 – VI - 2 U (Kart) 6/16
- OLG Frankfurt am Main, 04.09.2014 – 11 W 3/14 (Kart)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31#abs-1 (1) Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 gilt nicht für Verträge von Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Wasser (Wasserversorgungsunternehmen) mit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31#abs-2 (2) Verträge nach Absatz 1 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31#abs-3 (3) Durch Verträge nach Absatz 1 oder die Art ihrer Durchführung darf die durch die Freistellung von den Vorschriften dieses Gesetzes erlangte Stellung im Markt nicht missbraucht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31#abs-4 (4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31#abs-5 (5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen sich insbesondere aus technischen oder hygienischen Gründen weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen, und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) verweigert.