Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 30

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

§ 29a § 31