Gesetze / Justizbeitreibungsgesetz
JBeitrG§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
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Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2014 – I ZB 27/14Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Justizkosten: Ersetzung eines Schuldtitels durch den Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse; Form und notwendiger Inhalt eines Antrags der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft und nötigenfalls Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung; Wirkung der Heilung eines dem Vollstreckungsauftrag anhaftenden FormmangelsZitiert von 45
- LG München II, 28.02.2023 – 16 T 2080/23Zitiert von 4
- LG Lübeck, 09.01.2023 – 7 T 378/22Zitiert von 1
- LG Essen, 17.10.2022 – 7 T 272/22Zitiert von 6
- LG Heidelberg, 10.05.2023 – 2 T 16/23Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 16.12.2022 – 666 M 1788/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 13.11.2025 – 664 M 1797/25
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2025 – 20 W 51/25
- AG Mönchengladbach, 23.10.2024 – 31 M 1516/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 JBeitrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen beantragt sie bei dem zuständigen Amtsgericht. Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel. Eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich. Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen.