Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 8 Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 14.02.2023 – 25 T 311/22Zitiert von 1
- LG Essen, 17.10.2022 – 7 T 272/22Zitiert von 6
- BAG, 24.10.2024 – 2 ABR 38/23Schriftsatz - besonderes elektronisches BehördenpostfachZitiert von 5
- AG Kaufbeuren, 31.07.2024 – 1 M 365/24Zitiert von 1
- LG Essen, 26.10.2022 – 7 T 270/22Zitiert von 1
- BGH, 06.04.2023 – I ZB 84/22Formerfordernisse eines Vollstreckungsantrags in JustizbeitreibungssachenZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – VII ZB 29/24(Formelle Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag; Wahrung der Formanforderungen bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs)Zitiert von 1
- BSG, 07.10.2025 – B 5 R 71/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge - Abweichung von der Entscheidung eines anderen LSG durch das Berufungsgericht - Verfahrensfehler - Einreichung eines elektronischen Schriftsatzes über das besondere elektronische Behördenpostfach - Gehörsverletzung - Überraschungsentscheidung - widersprechende Beweiswürdigung
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2025 – 62 PV 5/24
38 Entscheidungen zu § 8 ERVV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ERVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/8#abs-1 (1) Der Postfachinhaber bestimmt die natürlichen Personen, die Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erhalten sollen, und stellt ihnen das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/8#abs-2 (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erfolgt ausschließlich mithilfe des Zertifikats und des Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers. Die Zugangsberechtigten dürfen das Zertifikat nicht an Unbefugte weitergeben und haben das Zertifikats-Passwort geheim zu halten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/8#abs-3 (3) Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechtigungen zum besonderen elektronischen Behördenpostfach jederzeit aufheben oder einschränken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/8#abs-4 (4) Der Postfachinhaber hat zu dokumentieren, wer zugangsberechtigt ist, wann das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung gestellt wurden und wann die Zugangsberechtigung aufgehoben wurde. Er stellt zugleich sicher, dass der Zugang zu seinem besonderen elektronischen Behördenpostfach nur den von ihm bestimmten Zugangsberechtigten möglich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/8#abs-5 (5) Unbeschadet der Absätze 1, 3 und 4 kann die Verwaltung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs behördenübergreifend automatisiert und an zentraler Stelle erfolgen.