Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

ERVV

§ 8 Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung

Stand: 10.06.2019

Bund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/8#abs-1 (1) Der Postfachinhaber bestimmt die natürlichen Personen, die Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erhalten sollen, und stellt ihnen das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/8#abs-2 (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erfolgt ausschließlich mithilfe des Zertifikats und des Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers. Die Zugangsberechtigten dürfen das Zertifikat nicht an Unbefugte weitergeben und haben das Zertifikats-Passwort geheim zu halten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/8#abs-3 (3) Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechtigungen zum besonderen elektronischen Behördenpostfach jederzeit aufheben oder einschränken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/8#abs-4 (4) Der Postfachinhaber hat zu dokumentieren, wer zugangsberechtigt ist, wann das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung gestellt wurden und wann die Zugangsberechtigung aufgehoben wurde. Er stellt zugleich sicher, dass der Zugang zu seinem besonderen elektronischen Behördenpostfach nur den von ihm bestimmten Zugangsberechtigten möglich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/8#abs-5 (5) Unbeschadet der Absätze 1, 3 und 4 kann die Verwaltung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs behördenübergreifend automatisiert und an zentraler Stelle erfolgen.

§ 7 § 9