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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2713
BGBl. 2009 I S. 2713 · 49.026 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der
elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung
weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften
(ERVGBG)
Vom 11. August 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 143
und 144“ durch die Angabe „§§ 149 und 150“ er-
setzt.
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Wort „Urkunden“ die
Wörter „Grundbücher und“ sowie nach dem
Wort „Grundbuchamt“ das Wort „dauernd“ ein-
gefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „solche Urkunde“
durch die Wörter „Urkunde nach Satz 1“ ersetzt.
3. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach
§ 10 oder nach sonstigen bundesrechtlichen
Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewah-
renden Urkunden und geschlossenen“ durch
das Wort „Geschlossene“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Herstellung der Bild- oder sons-
tigen Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis
anzufertigen, dass die Wiedergabe mit dem Ori-
ginal des Grundbuchs übereinstimmt. Weist das
Original farbliche Eintragungen auf, die in der
Wiedergabe nicht als solche erkennbar sind, ist
dies in dem schriftlichen Nachweis anzugeben.
Die Originale der geschlossenen Grundbücher
können ausgesondert werden.“
4. § 12b wird wie folgt gefasst:
„§ 12b
(1) Nach der Übertragung von geschlossenen
Grundbüchern und Grundakten auf einen Bild- oder
sonstigen Datenträger in einem Verfahren nach
§ 10a Absatz 1 und 2, § 128 Absatz 3 oder § 138
Absatz 1 kann eine Einsicht in die vom Grundbuch-
amt weiter aufbewahrten Originale nicht mehr
verlangt werden. Werden die Originale nach ihrer
Aussonderung durch eine andere Stelle als das
Grundbuchamt aufbewahrt, bestimmt sich die Ein-
sicht nach Landesrecht.
(2) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet Grundakten und frühere
Grundbücher von anderen als den grundbuchfüh-
renden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 ent-
sprechend.“
5. In § 12c Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 12b“
durch die Angabe „§ 12b Absatz 2“ ersetzt.
6. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zustän-
dige Beamte“ durch die Wörter „hierzu bestellte
Beamte“ ersetzt.
7. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partner-
schafts- oder Vereinsregister eingetragenen Ver-
tretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen-
oder Namensänderungen sowie das Bestehen
juristischer Personen und Gesellschaften können
durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der
Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Das-
selbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände,
die sich aus Eintragungen im Register ergeben, ins-
besondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann
auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder
eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.
(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis
auch durch die Bezugnahme auf das Register ge-
führt werden. Dabei sind das Registergericht und
das Registerblatt anzugeben.“
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist das Grundbuchamt zugleich das Re-
gistergericht, so genügt statt des Zeugnisses
nach Absatz 1 die Bezugnahme auf das Regis-
ter.“
9. § 34 wird aufgehoben.
10. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts eingetragen werden, so sind
auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzu-
tragen. Die für den Berechtigten geltenden

Vorschriften gelten entsprechend für die Gesell-
schafter.“
11. § 73 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Einlegung der Beschwerde durch die Über-
mittlung eines elektronischen Dokuments, die elek-
tronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elek-
tronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit.“
12. In § 78 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden“
die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes
sowie“ eingefügt.
13. § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-
verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektroni-
sche Akten geführt und elektronische Dokumente
bei Gericht eingereicht werden können. Die Bun-
desregierung und die Landesregierungen bestim-
men für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten und die für die Bearbeitung
der Dokumente geeignete Form. Die Rechtsverord-
nungen der Bundesregierung bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierun-
gen können die Ermächtigungen durch Rechtsver-
ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
gen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der
elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte
oder Verfahren beschränkt werden.“
14. Dem § 82 wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Ei-
gentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesell-
schafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden
ist.“
15. Dem § 128 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die bisherigen Grundbücher können ausge-
sondert werden, soweit die Anlegung des maschi-
nell geführten Grundbuchs in der Weise erfolgt ist,
dass der gesamte Inhalt der bisherigen Grundbuch-
blätter in den für das maschinell geführte Grund-
buch bestimmten Datenspeicher aufgenommen
wurde und die Wiedergabe auf dem Bildschirm
bildlich mit den bisherigen Grundbuchblättern über-
einstimmt.“
16. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „genommen“ durch das
Wort „gewährt“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Über die Gestattung der Einsicht entscheidet
das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht be-
gehrt wird.“
17. § 133 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „ge-
ben“ ein Komma und die Wörter „soweit nicht
die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Er-
mittlungen gefährden würde“ eingefügt.
b) Absatz 8 wird aufgehoben.
18. In § 134 Satz 2 werden die Wörter „technische Ein-
zelheiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften
mit Zustimmung des Bundesrates regeln oder“ ge-
strichen.
19. Nach § 134 wird folgender Achter Abschnitt einge-
fügt:
„Achter Abschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr
und elektronische Grundakte
§ 135
Elektronischer Rechtsverkehr
und elektronische Grundakte;
Verordnungsermächtigungen
(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nach-
weise über andere Eintragungsvoraussetzungen
können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen als elektronische Doku-
mente übermittelt werden. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an
elektronische Dokumente übermittelt werden
können; die Zulassung kann auf einzelne Grund-
buchämter beschränkt werden;
2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -spei-
cherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu
übermittelnden elektronischen Dokumente fest-
zulegen, um die Eignung für die Bearbeitung
durch das Grundbuchamt sicherzustellen;
3. die ausschließlich für den Empfang von in elek-
tronischer Form gestellten Eintragungsanträgen
und sonstigen elektronischen Dokumenten in
Grundbuchsachen vorgesehene direkt adressier-
bare Einrichtung des Grundbuchamts zu bestim-
men;
4. zu bestimmen, dass Notare
a) Dokumente elektronisch zu übermitteln ha-
ben und
b) neben den elektronischen Dokumenten be-
stimmte darin enthaltene Angaben in struktu-
rierter maschinenlesbarer Form zu übermit-
teln haben;
die Verpflichtung kann auf die Einreichung bei
einzelnen Grundbuchämtern, auf einzelne Arten
von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente
bestimmten Inhalts beschränkt werden;
5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens techni-
scher Störungen anzuordnen.
Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 be-
gründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen
Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt
nicht entgegen.
(2) Die Grundakten können elektronisch geführt
werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-
men, von dem an die Grundakten elektronisch ge-
führt werden; die Anordnung kann auf einzelne
Grundbuchämter oder auf Teile des bei einem
Grundbuchamt geführten Grundaktenbestands be-
schränkt werden.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächti-
gungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-
waltungen übertragen.
(4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und
die elektronischen Grundakten gilt § 126 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. Die Vorschriften
des Vierten Abschnitts über den elektronischen
Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Be-
schwerdeverfahren bleiben unberührt.
§ 136
Eingang elektronischer
Dokumente beim Grundbuchamt
(1) Ein mittels Datenfernübertragung als elektro-
nisches Dokument übermittelter Eintragungsantrag
ist beim Grundbuchamt eingegangen, sobald ihn
die für den Empfang bestimmte Einrichtung nach
§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 aufgezeichnet
hat. Der genaue Zeitpunkt soll mittels eines elek-
tronischen Zeitstempels bei dem Antrag vermerkt
werden. § 13 Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.
Die Übermittlung unmittelbar an die nach § 135 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 bestimmte Einrichtung ist
dem Absender unter Angabe des Eingangszeit-
punkts unverzüglich zu bestätigen. Die Bestätigung
ist mit einer elektronischen Signatur zu versehen,
die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälscht-
heit der durch sie signierten Daten ermöglicht.
(2) Für den Eingang eines Eintragungsantrags,
der als elektronisches Dokument auf einem Daten-
träger eingereicht wird, gilt § 13 Absatz 2 Satz 2
und Absatz 3. Der genaue Zeitpunkt des Antrags-
eingangs soll bei dem Antrag vermerkt werden.
(3) Elektronische Dokumente können nur dann
rechtswirksam beim Grundbuchamt eingehen,
wenn sie für die Bearbeitung durch das Grundbuch-
amt geeignet sind. Ist ein Dokument für die Bear-
beitung durch das Grundbuchamt nicht geeignet,
ist dies dem Absender oder dem Einreicher eines
Datenträgers nach Absatz 2 Satz 1 unter Hinweis
auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die
geltenden technischen Rahmenbedingungen un-
verzüglich mitzuteilen.
§ 137
Form elektronischer Dokumente
(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung
oder eine andere Voraussetzung der Eintragung
durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit
einem einfachen elektronischen Zeugnis nach
§ 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elek-
tronisches Dokument übermittelt werden. Der
Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines
öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a
Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt
werden, wenn
1. das Dokument mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur nach dem Signaturgesetz verse-
hen ist und
2. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte
Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes
Attributzertifikat die Behörde oder die Eigen-
schaft als mit öffentlichem Glauben versehene
Person erkennen lässt.
Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den
Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer
Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.
(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Be-
hörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenom-
men werden soll, als elektronisches Dokument
übermittelt, muss
1. das Dokument den Namen der ausstellenden
Person enthalten und die Behörde erkennen las-
sen,
2. das Dokument von der ausstellenden Person mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz versehen sein und
3. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte
Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes At-
tributzertifikat die Behörde erkennen lassen.
(3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift
die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elek-
tronisches Dokument übermittelt werden, wenn
dieses den Namen der ausstellenden Person ent-
hält und mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
(4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärun-
gen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1
bis 3 unterliegen, können als elektronisches Doku-
ment übermittelt werden, wenn dieses den Namen
der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31
gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des
§ 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektroni-
sche Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2
übermittelt werden können.
§ 138
Übertragung von Dokumenten
(1) In Papierform vorliegende Schriftstücke kön-
nen in elektronische Dokumente übertragen und in
dieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grund-
akte übernommen werden. Die Schriftstücke kön-
nen anschließend ausgesondert werden, die mit
einem Eintragungsantrag eingereichten Urkunden
jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag.
(2) Der Inhalt der zur Grundakte genommenen
elektronischen Dokumente ist in lesbarer Form zu
erhalten. Die Dokumente können hierzu in ein an-
deres Dateiformat übertragen und in dieser Form
anstelle der bisherigen Dateien in die Grundakte
übernommen werden.
(3) Wird die Grundakte nicht elektronisch ge-
führt, sind von den eingereichten elektronischen
Dokumenten Ausdrucke für die Akte zu fertigen.
Die elektronischen Dokumente können aufbewahrt
und nach der Anlegung der elektronischen Grund-
akte in diese übernommen werden; nach der Über-
nahme können die Ausdrucke vernichtet werden.

§ 139
Aktenausdruck,
Akteneinsicht und Datenabruf
(1) An die Stelle der Abschrift aus der Grundakte
tritt der Ausdruck und an die Stelle der beglaubig-
ten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke
werden nicht unterschrieben. Der amtliche Aus-
druck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem
Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht
einer beglaubigten Abschrift gleich.
(2) Die Einsicht in die elektronischen Grundakten
kann auch bei einem anderen als dem Grundbuch-
amt gewährt werden, das diese Grundakten führt.
Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das
Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.
(3) Für den Abruf von Daten aus den elektroni-
schen Grundakten kann ein automatisiertes Verfah-
ren eingerichtet werden. § 133 gilt entsprechend
mit der Maßgabe, dass das Verfahren nicht auf die
in § 12 Absatz 1 Satz 2 genannten Urkunden be-
schränkt ist.
§ 140
Entscheidungen,
Verfügungen und Mitteilungen
(1) Wird die Grundakte elektronisch geführt, kön-
nen Entscheidungen und Verfügungen in elektroni-
scher Form erlassen werden. Sie sind von der aus-
stellenden Person mit ihrem Namen zu versehen,
Beschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz. Die Landesregierungen wer-
den ermächtigt, durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an Entscheidun-
gen und Verfügungen in elektronischer Form zu
erlassen sind; die Anordnung kann auf einzelne
Grundbuchämter beschränkt werden. Die Lan-
desregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen.
(2) Den in § 174 Absatz 1 der Zivilprozessord-
nung genannten Empfängern können Entschei-
dungen, Verfügungen und Mitteilungen durch die
Übermittlung elektronischer Dokumente bekannt
gegeben werden. Im Übrigen ist die Übermittlung
elektronischer Dokumente zulässig, wenn der
Empfänger dem ausdrücklich zugestimmt hat. Die
Dokumente sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
zu schützen. Bei der Übermittlung von Beschlüssen
und Zwischenverfügungen sind die Dokumente mit
einer elektronischen Signatur zu versehen, die die
Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der
durch sie signierten Daten ermöglicht.
(3) Ausfertigungen und Abschriften von Ent-
scheidungen und Verfügungen, die in elektroni-
scher Form erlassen wurden, können von einem
Ausdruck gefertigt werden. Ausfertigungen von
Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unter-
schreiben und mit einem Dienstsiegel oder -stem-
pel zu versehen.
(4) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über
gerichtliche elektronische Dokumente in Beschwer-
deverfahren bleiben unberührt. Absatz 1 gilt nicht
für den Vollzug von Grundbucheintragungen.
§ 141
Ermächtigung
des Bundesministeriums der Justiz
Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
1. die Einzelheiten der technischen und organisato-
rischen Anforderungen an die Einrichtung des
elektronischen Rechtsverkehrs und der elektro-
nischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,
2. die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung
der elektronischen Grundakte sowie der Wieder-
herstellung des Grundakteninhalts,
3. die Einzelheiten der Übertragung von in Papier-
form vorliegenden Schriftstücken in elektro-
nische Dokumente sowie der Übertragung elek-
tronischer Dokumente in die Papierform oder in
andere Dateiformate,
4. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in
elektronische Grundakten und
5. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter
Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den
elektronischen Grundakten auch durch Abruf
und der Genehmigung hierfür.
Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen
seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung wei-
terer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den
Landesregierungen übertragen und hierbei auch
vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen können.“
20. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Ab-
schnitt.
21. Die bisherigen §§ 135 bis 138 werden die §§ 142
bis 145.
22. Der bisherige § 139 wird § 146 und in Satz 1 wird
die Angabe „§ 138“ durch die Angabe „§ 145“ er-
setzt.
23. Der bisherige § 140 wird § 147 und die Angabe
„§ 138“ wird durch die Angabe „§ 145“ ersetzt.
24. Der bisherige § 141 wird § 148 und Absatz 3 wird
durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Ist die Übernahme elektronischer Doku-
mente in die elektronische Grundakte vorüberge-
hend nicht möglich, kann die Leitung des Grund-
buchamts anordnen, dass von den Dokumenten
ein Ausdruck für die Akte zu fertigen ist. Sie sollen
in die elektronische Grundakte übernommen wer-
den, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass
1. das bis dahin maschinell geführte Grundbuch
wieder in Papierform geführt wird,

2. der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird
oder
3. die bis dahin elektronisch geführten Grundakten
wieder in Papierform geführt werden.
Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden,
wenn die Voraussetzungen des § 126, auch in
Verbindung mit § 135 Absatz 4 Satz 1, nicht nur
vorübergehend entfallen sind und in absehbarer
Zeit nicht wiederhergestellt werden können. Satz 2
gilt nicht, soweit durch Rechtsverordnung nach
§ 135 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der
elektronische Rechtsverkehr und die elektronische
Führung der Grundakten lediglich befristet zu Er-
probungszwecken zugelassen oder angeordnet
wurden. § 44 gilt sinngemäß. Die Wiederanordnung
der maschinellen Grundbuchführung nach dem Sie-
benten Abschnitt sowie die Wiedereinführung des
elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederan-
ordnung der elektronischen Führung der Grundakte
nach dem Achten Abschnitt bleiben unberührt.“
25. Der bisherige § 143 wird § 149.
26. Der bisherige § 144 wird § 150 und folgender Ab-
satz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen
über den Nachweis der Befugnis, über
1. beschränkte dingliche Rechte an einem Grund-
stück, Gebäude oder sonstigen grundstücks-
gleichen Rechten,
2. Vormerkungen oder
3. sonstige im Grundbuch eingetragene Lasten und
Beschränkungen
zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet beantragt worden ist. Dabei kann be-
stimmt werden, dass § 39 nicht anzuwenden ist
und dass es der Vorlage eines Hypotheken-,
Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes nicht
bedarf.“
Artikel 2
Änderung
der Grundbuchverfügung
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),
die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 8 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) bei der Eintragung einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts nach § 47 Absatz 2
der Grundbuchordnung zur Bezeichnung
der Gesellschafter die Merkmale gemäß
Buchstabe a oder Buchstabe b; zur Be-
zeichnung der Gesellschaft können zu-
sätzlich deren Name und Sitz angegeben
werden.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. In § 26 Absatz 6 wird das Wort „Grundblätter“
durch das Wort „Grundbuchblätter“ ersetzt.
3. § 42 Satz 3 wird aufgehoben.
4. In § 70 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 101“
durch die Angabe „§ 108“ ersetzt.
5. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze
eingefügt:
„Der Abruf durch eine Strafverfolgungsbehörde
ist im Rahmen einer solchen Auskunft nicht mit-
zuteilen, wenn
1. der Abruf zum Zeitpunkt der Auskunftsertei-
lung weniger als sechs Monate zurückliegt
und
2. die Strafverfolgungsbehörde erklärt, dass die
Bekanntgabe des Abrufs den Erfolg straf-
rechtlicher Ermittlungen gefährden würde;
die Landesjustizverwaltungen können be-
stimmen, dass die Erklärung durch die Ver-
wendung eines Codezeichens abzugeben ist.
Durch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach
Satz 3 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist
um sechs Monate; mehrmalige Fristverlänge-
rung ist zulässig. Wurde dem Grundstückseigen-
tümer oder dem Inhaber eines grundstücksglei-
chen Rechts nach den Sätzen 3 und 4 ein Abruf
nicht mitgeteilt und wird der Abruf nach Ablauf
der Sperrfrist auf Grund eines neuerlichen Aus-
kunftsbegehrens bekannt gegeben, so sind die
Gründe für die abweichende Auskunft mitzutei-
len.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Protokolldaten zu Abrufen nach Absatz 2
Satz 3 werden für die Dauer eines Jahres nach
Ablauf der Frist, in der eine Bekanntgabe nicht
erfolgen darf, für Auskünfte an den Grund-
stückseigentümer oder den Inhaber eines grund-
stücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach wer-
den sie gelöscht.“
6. § 85 wird aufgehoben.
7. In § 92 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 141“
durch die Angabe „§ 148“ und die Angabe „§ 144“
durch die Angabe „§ 150“ ersetzt.
8. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „regeln“ das
Komma und die Wörter „soweit dies nicht durch
Verwaltungsvorschriften nach § 134 Satz 2 der
Grundbuchordnung geschieht“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ermächti-
gung“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ ein-
gefügt.

9. Nach § 93b wird folgender Abschnitt XV eingefügt:
„Abschnitt XV
Vorschriften über den elektronischen
Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
§ 94
Grundsatz
Die Vorschriften dieser Verordnung über die
Grundakten gelten auch für die elektronischen
Grundakten, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
§ 95
Allgemeine technische
und organisatorische Maßgaben
Für die Bestimmung des Datenspeichers für die
elektronischen Grundakten, die Anforderungen an
technische Anlagen und Programme, die Sicherung
der Anlagen, Programme und Daten sowie die Da-
tenverarbeitung im Auftrag gelten § 62 Satz 2 und 3,
§ 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 65, 66
und 90 sinngemäß.
§ 96
Anlegung und Führung
der elektronischen Grundakte
(1) Die Grundakte kann vollständig oder teil-
weise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser
elektronischer Führung sind in die beiden Teile der
Grundakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil
aufzunehmen.
(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die
Grundakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
kuments ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signa-
tur ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
Anbringung der Signatur ausweist,
4. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Sig-
natur zugrunde lagen und
5. wann die Feststellungen nach den Nummern 1
bis 4 getroffen wurden.
Dies gilt nicht für elektronische Dokumente des
Grundbuchamts.
(3) Das Grundbuchamt entscheidet vorbehaltlich
des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
und in welchem Umfang der in Papierform vor-
liegende Inhalt der Grundakte in elektronische
Dokumente übertragen und in dieser Form zur
Grundakte genommen wird. Das Gleiche gilt für
Dokumente, die nach der Anlegung der elektroni-
schen Grundakte in Papierform eingereicht werden.
Die Landesregierungen oder die von diesen er-
mächtigten Landesjustizverwaltungen können in
der Rechtsverordnung nach § 101 diesbezügliche
Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.
(4) Abweichend von § 24 Absatz 1 bis 3 sind
elektronische Dokumente, die nach § 10 der Grund-
buchordnung vom Grundbuchamt aufzubewahren
sind, so zu speichern, dass sie über die Grundakten
aller beteiligten Grundbuchblätter eingesehen wer-
den können. Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die
bereits in Papierform zu den Grundakten genom-
men wurden.
§ 97
Übertragung von Papier-
dokumenten in die elektronische Form
(1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schrift-
stück in ein elektronisches Dokument übertragen
und in dieser Form anstelle der Papierurkunde in
die Grundakte übernommen, ist vorbehaltlich des
Absatzes 2 durch geeignete Vorkehrungen sicher-
zustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm
mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich überein-
stimmt. Bei dem elektronischen Dokument ist zu
vermerken, wann und durch wen die Übertragung
vorgenommen wurde; zuständig ist der Urkundsbe-
amte der Geschäftsstelle.
(2) Bei der Übertragung einer in Papierform ein-
gereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Grund-
bucheintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbe-
amte der Geschäftsstelle bei dem elektronischen
Dokument zu vermerken, dass die Wiedergabe auf
dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und
bildlich übereinstimmt. Durchstreichungen, Ände-
rungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere
Mängel des Schriftstücks sollen in dem Vermerk
angegeben werden. Das elektronische Dokument
ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
mit seinem Namen und einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu ver-
sehen. Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in
Satz 2 genannten Tatsachen aus dem elektroni-
schen Dokument eindeutig ersichtlich sind.
§ 98
Übertragung
elektronischer Dokumente in die
Papierform oder in andere Dateiformate
(1) Wird ein elektronisches Dokument zur Über-
nahme in die Grundakte in die Papierform übertra-
gen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzu-
stellen, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich
mit der Wiedergabe des elektronischen Dokuments
auf dem Bildschirm übereinstimmt. Bei dem Aus-
druck sind die in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten
Feststellungen zu vermerken.
(2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhal-
tung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat
übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen si-
cherzustellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei
auf dem Bildschirm inhaltlich und bildlich mit der
Wiedergabe der Ausgangsdatei übereinstimmt.
Protokolle nach § 96 Absatz 2, Vermerke nach
§ 97 sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1
und 2 der Grundbuchordnung sind ebenfalls in les-
barer Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die inhaltliche Über-
einstimmung sicherzustellen ist.
(3) Im Fall einer Beschwerde hat das Grund-
buchamt von den in der elektronischen Grundakte
gespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß
Absatz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen,

soweit dies zur Durchführung des Beschwerdever-
fahrens notwendig ist. Die Ausdrucke sind mindes-
tens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens aufzubewahren.
§ 99
Aktenausdruck,
Akteneinsicht und Datenabruf
(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der
elektronischen Grundakte gilt § 78 Absatz 1 und 2
entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind
auch die zugehörigen Protokolle nach § 96 Absatz 2
und Vermerke nach § 97 aufzunehmen.
(2) Für die Einsicht in die elektronischen Grund-
akten gilt § 79 entsprechend.
(3) Für den Abruf von Daten aus der elektroni-
schen Grundakte im automatisierten Verfahren
nach § 139 Absatz 3 der Grundbuchordnung gelten
die §§ 80 bis 84 entsprechend.
§ 100
Wiederherstellung
des Grundakteninhalts
Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte
ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer
Form wiedergegeben werden, so ist er wiederher-
zustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 101
Ausführungsvorschriften
Die Landesregierungen werden ermächtigt, in
der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung
nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren
nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung
zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen.“
10. Der bisherige Abschnitt XV wird Abschnitt XVI.
11. Der bisherige § 95 wird § 102.
12. Der bisherige § 96 wird § 103 und die Absatzbe-
zeichnung wird gestrichen sowie die Angabe „§§ 97
bis 99“ durch die Angabe „§§ 104 bis 106“ ersetzt.
13. Der bisherige § 97 wird § 104.
14. Der bisherige § 98 wird § 105 und in Satz 1 wird die
Angabe „§ 97“ durch die Angabe „§ 104“ ersetzt.
15. Der bisherige § 99 wird § 106.
16. Der bisherige § 100 wird § 107 und Absatz 2 wird
wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 97 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 104 Absatz 1“ und die Angabe
„§ 97 Abs. 2, § 98 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 104 Absatz 2, § 105 Satz 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.
17. Die bisherigen §§ 101 und 102 werden die §§ 108
und 109.
18. Der bisherige § 103 wird § 110 und die Angabe
„§ 136“ wird durch die Angabe „§ 143“ ersetzt.
19. Der bisherige § 104 wird § 111 und die Angabe
„§ 137“ wird durch die Angabe „§ 144“ ersetzt.
20. Der bisherige § 104a wird § 112.
21. Der bisherige § 105 wird § 113 und wie folgt geän-
dert:
a) Dem Absatz 1 Nummer 6 wird folgender Satz
angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c und d
soll der Bund oder die von ihm ermächtigte
Stelle die Bewilligung im Benehmen mit der
obersten Finanzbehörde des Landes erteilen, in
dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige
grundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist
vom Grundbuchamt nicht zu prüfen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Nummer 6 tritt mit Ablauf des 31. De-
zember 2020 außer Kraft.“
22. Der bisherige § 106 wird aufgehoben.
23. Der bisherige § 107 wird § 114.
24. In der Anlage 2a wird der Einlegebogen 2R der Drit-
ten Abteilung rot durchkreuzt.
Artikel 3
Änderung der
Justizverwaltungskostenordnung
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Abschnit-
ten 3 und 4“ durch die Wörter „Abschnitten 3, 4
und 7“ ersetzt.
2. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Zur Zahlung der Gebühren nach den Num-
mern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses
ist derjenige verpflichtet, unter dessen Kennung,
die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren
vergeben worden ist, der Abruf erfolgt ist.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 werden die
Gebühren für Abrufe von Daten in Grundbuchan-
gelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsre-
gister, des Schiffsbauregisters und des Registers
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen vor dem 1. Ok-
tober 2009 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gel-
tenden Vorschriften erhoben.“

4. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 401 wird in der Spalte „Gebührenbetrag“ die Angabe „4,50 EUR“ durch die Angabe „1,50 EUR“
ersetzt.
b) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 500 wird in der Spalte „Gebührenbetrag“ die Angabe „5,00 EUR“ durch die Angabe
„3,00 EUR“ ersetzt.
bb) In Nummer 501 wird in der Spalte „Gebührenbetrag“ die Angabe „10,00 EUR“ durch die Angabe
„6,00 EUR“ ersetzt.
c) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
Nr.
„7. Einrichtung und Nutzung des
Gebührentatbestand Gebührenbetrag
automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht
geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts
bleiben die §§ 74 und 90 KostO, auch i. V. m. § 102 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, unberührt. Der
Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO,
Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
§ 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3
Änderung des Grundbuchs oder Registers ist gebührenfrei.
700 Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt
(§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs.
Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in
anderen Ländern abgegolten.
701 Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
1 Satz 2 SchRegDV) . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
einem Land sind auch weitere Einrichtungen in
für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,00 EUR
Die Gebühren werden am 15. Tag des auf den Abruf
folgenden Monats fällig, sofern sie nicht
über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
702 Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:
für jedes abgerufene Dokument . . . . . . . . . .
Die Anmerkung zu Nummer 701 gilt entsprechend.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 EUR.“
d) Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 und die bisherigen Nummern 700 bis 704 werden die Num-
mern 800 bis 804.
Artikel 4
Änderungen
sonstigen Bundesrechts
(1) In § 28 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 38
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 141“ durch die
Angabe „§ 148“ ersetzt.
(2) Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung über
Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grund-
buchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), die
durch Artikel 92 des Gesetzes vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) In § 2 Satz 1 der Gebäudegrundbuchverfügung
vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), die durch Artikel 78
Absatz 9 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 144“ durch die Angabe „§ 150“ ersetzt.
(4) Die Verordnung über Grundbuchabrufverfahren-
gebühren vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580,
3585), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
(5) Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 5
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 44 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Nachweis rechtserheblicher Umstände, die
sich aus Eintragungen im Handels-, Genossen-
schafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister erge-
ben, gilt § 32 der Grundbuchordnung.“
2. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Einlegung der Beschwerde durch die Über-
mittlung eines elektronischen Dokuments, die elek-
tronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elek-
tronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit.“
3. In § 83 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden“ die
Wörter „§ 77 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes so-
wie“ eingefügt.
4. § 89 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-
verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische
Akten geführt und elektronische Dokumente bei

Gericht eingereicht werden können. Die Bundesre-
gierung und die Landesregierungen bestimmen für
ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisa-
torisch-technischen Rahmenbedingungen für die
Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
schen Akten und die für die Bearbeitung der Doku-
mente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der
Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates. Die Landesregierungen können
die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulas-
sung der elektronischen Akte und der elektronischen
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden.“
(6) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsre-
gisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I
S. 249), die zuletzt durch Artikel 367 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 60 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 141“
durch die Angabe „§ 148“ ersetzt.
2. § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70
Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grund-
buchverfügung sinngemäß.“
(7) In § 29 Absatz 1 Nummer 2 der Handelsregister-
verordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die
zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, werden
die Wörter „Zeugnissen und“ sowie die Wörter „und
§ 32 der Grundbuchordnung“ gestrichen.
(8) § 55 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden vor dem Wort „Ausdru-
cken“ die Wörter „Erteilung von amtlichen“ einge-
fügt.
2. In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ausdru-
cken“ die Wörter „die Erteilung von amtlichen“ ein-
gefügt.
(9) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 21 angefügt:
„§ 21
Übergangsvorschrift
für die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts im Grundbuchverfahren
§ 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 47
Absatz 2 Satz 2 und § 82 Satz 3 der Grundbuchord-
nung gelten auch, wenn die Eintragung vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5 Absatz 2
des Gesetzes zur Einführung des elektronischen
Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im
Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer
grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vor-
schriften am 18. August 2009 erfolgt ist.“
2. Artikel 231 § 10 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 113 Absatz 1 Nummer 6 der Grundbuchverfügung
in der am 1. Oktober 2009 geltenden Fassung bleibt
unberührt.“
3. In Artikel 237 § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„§ 105“ durch die Angabe „§ 113“ ersetzt.
(10) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 899 folgende Angabe eingefügt:
„§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts“.
2. Nach § 899 wird folgender § 899a eingefügt:
„§ 899a
Maßgaben für die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des
eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejeni-
gen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Ab-
satz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch
eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine
weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892
bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesell-
schafter entsprechend.“
(11) § 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu-
gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesregierung und die Regierung des
Landes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz
hat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsver-
ordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische
Akten geführt und elektronische Dokumente bei
Gericht eingereicht werden können. Die Bundesre-
gierung und die Landesregierung bestimmen für ih-
ren Bereich durch Rechtsverordnung die organisa-
torisch-technischen Rahmenbedingungen für die
Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
schen Akten und die für die Bearbeitung der Doku-
mente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der
Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates. Die Landesregierung kann die
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen. Die Zulassung
der elektronischen Akte und der elektronischen
Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt wer-
den.“
(12) § 15 Absatz 6 der Luftfahrzeugpfandrechtsre-
gisterverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279),
die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom

10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
vereine vom 29. Juni 1937 (RMBl. S. 345) wird aufge-
hoben.
„(6) Für die Abrufprotokollierung gilt § 83 der Grund-
buchverfügung entsprechend.“
(13) Artikel 92 Nummer 2 und Artikel 210 Absatz 2
Nummer 3 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung
von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bun-
desministeriums der Justiz vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866) werden aufgehoben.
(14) Die Allgemeine Verfügung des Reichsministers
der Justiz über die Grundbucheinsicht der Bauschutz-
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 10 und 14, Artikel 2 Nummer 1
sowie Artikel 4 Absatz 9 Nummer 1, Absatz 10 und 14
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. August
2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2713. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1a7ad2c8af62aa0d….