Gesetze / Flächenerwerbsverordnung

FlErwV

§ 1 Allgemeines

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/1#abs-1 (1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit dieser Rechtsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen erwerben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/1#abs-2 (2) Flächen im Sinne des § 3 Abs. 1, 5, 8 und 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes sind land- und forstwirtschaftliche Flächen einschließlich Öd- und Unland, die der Treuhandanstalt nach der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I S. 1333) zugewiesen worden sind, einschließlich der Flächen der ehemals volkseigenen Güter, deren Vermögen der Treuhandanstalt nach § 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz zur treuhänderischen Verwaltung übertragen worden ist. Ausgenommen sind Flächen, die der Restitution nach § 3 oder 6 des Vermögensgesetzes oder nach § 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes unterliegen oder unterliegen können, es sei denn, der Antrag erscheint offensichtlich unbegründet oder der Restitutionsberechtigte erwirbt die Flächen gemäß § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Als landwirtschaftliche Flächen gelten auch Gartenbauflächen, Weinbauflächen und Flächen der Binnenfischerei. Flächen, die für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder die für eine andere Nutzung vorgesehen sind, stehen für den Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes nicht zur Verfügung. Flächen sind für eine andere Nutzung vorgesehen, wenn vor Abschluß des Kaufvertrages für sie nach dem Flächennutzungsplan eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung dargestellt ist oder sie nach § 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs oder nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anders als land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können; das gleiche gilt, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Bauleitplan, eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine sonstige städtebauliche Satzung aufzustellen und der künftige Bauleitplan, die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan oder die künftige sonstige städtebauliche Satzung eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung darstellt, festsetzt oder bezweckt. Ebenso stehen Flächen für einen Erwerb nicht zur Verfügung, die sonstigen außerland- oder außerforstwirtschaftlichen Zwecken dienen, soweit vor Abschluß des Kaufvertrages eine Umwidmung erfolgt ist oder ein Planungs- oder Zulassungsverfahren mit dem Ziel einer Umwidmung eingeleitet worden ist. Außerland- und außerforstwirtschaftliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegeben, wenn Flächen als Naturschutzflächen

a)
festgesetzt oder einstweilig gesichert sind oder das Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet ist und
b)
ihre land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/1#abs-3 (3) Hauptwohnsitz im Sinne dieser Verordnung ist der Lebensmittelpunkt des Berechtigten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/1#abs-4 (4) Wiedereinrichter ist auch der Erbe und Erbeserbe des ursprünglichen Betriebsinhabers. Diese können die Flächenerwerbsmöglichkeit an den Ehegatten, den Lebenspartner, sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen übertragen. Die Übertragung ist unter Bezugnahme auf diese Vorschrift unwiderruflich und öffentlich beglaubigt zu erklären. Satz 3 gilt auch für die Übertragung nach § 3 Abs. 5 Satz 8 und 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/1#abs-5 (5) Als juristische Person des Privatrechts im Sinne des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt auch eine Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

§ 2