Gesetze / Ausgleichsleistungsgesetz
AusglLeistG§ 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt (Oder), 03.03.2017 – 12 O 7/16
- BGH, 05.11.2010 – V ZR 102/09Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen in den neuen Bundesländern: Bestimmung der Höhe von Ausgleichsleistung- oder Entschädigungsansprüchen bei Bewerbung mehrerer Altberechtigter; Änderungsbefugnis der Privatisierungsstelle hinsichtlich ihrer - fehlerhaften - Ermessensentscheidung im KlageverfahrenZitiert von 1
- BGH, 25.09.2009 – V ZR 13/09Zitiert von 3
- KG, 26.08.2010 – 22 U 179/09
- BGH, 19.07.2024 – V ZR 209/23Rücktritt von Grundstückskaufvertrag bei Aufgabe von Selbstbewirtschaftung eines FlächenteilsZitiert von 1
- BGH, 17.12.2010 – V ZR 117/10Erwerbsmöglichkeit für forstwirtschaftliche Flächen im Beitrittsgebiet: Berücksichtigungspflicht der Privatisierungsstelle für eine vorrangige Berechtigung eines ErwerbsinteressentenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.02.2018 – 5 U 33/17Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 25.04.2017 – 12 U 12/17
- KG, 26.08.2010 – 22 U 202/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AusglLeistG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/7#abs-1 (1) Die Erwerbsmöglichkeit für Waldflächen nach § 3 Abs. 4 sowie nach § 3 Abs. 8 in der bis zum 11. Juli 2009 geltenden Fassung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Sofern zu diesem Zeitpunkt ein Beiratsverfahren noch nicht abgeschlossen oder ein Klageverfahren über den begünstigten Erwerb von Waldflächen anhängig ist, endet die Erwerbsmöglichkeit nach diesen Regelungen innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss der jeweiligen Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/7#abs-2 (2) Soweit die durch das Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) in dieses Gesetz und die Flächenerwerbsverordnung aufgenommenen Änderungen Erleichterungen für Erwerber mit sich bringen, gelten diese, mit Ausnahme der Streichung der Einhaltung des forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts, auch zu Gunsten von Käufern, mit denen bereits vor dem 11. Juli 2009 Verträge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden sind. Die durch das Zweite Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 30. März 2011 in § 12 Absatz 7 der Flächenerwerbsverordnung aufgenommene Änderung gilt auch zugunsten der Käufer, mit denen bereits vor diesem Tag Verträge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglLeistG/7#abs-3 (3) Für Beiratsverfahren, die beim Inkrafttreten des Flächenerwerbsänderungsgesetzes noch nicht beendet sind, gelten die bis zum 11. Juli 2009 geltenden Regelungen für den Beirat und das Beiratsverfahren fort.