Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1926#abs-1 (1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1926#abs-2 (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1926#abs-3 (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1926#abs-4 (4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1926#abs-5 (5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 1925 § 1927