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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1382
BGBl. 2000 I S. 1382 · 27.898 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung und Ergänzung
vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften
(Vermögensrechtsergänzungsgesetz – VermRErgG)
Vom 15. September 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vermögensgesetzes
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) wird
wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 6a Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 9 wird aufgehoben.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird „(1)“ gestrichen.
b) § 10 Abs. 2 wird aufgehoben.
4. § 21 Abs. 2 wird aufgehoben.
5. § 22 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
6. In § 30a Abs. 1 Satz 1 werden nach „§ 6 Abs. 7“ das
Komma und die Angabe „§§ 8 und 9“ durch die Angabe
„und § 8“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Entschädigungsgesetzes
Das Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch
Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1242), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4
und 5 angefügt:
„4. für eine entzogene bewegliche Sache,
a) für die dem Berechtigten oder seinem
Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Ver-
wertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei
einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich
der Ausschluss auf den Hausrat, dem er
zugehört hat, sofern der Erlös aus der Ver-
wertung die Höhe der Bemessungsgrund-
lage für Hausrat erreicht;
b) die zu einem Unternehmen gehört hat, das
zu entschädigen ist;
c) für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein
vergleichbarer Nachweis des Untergangs
vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung
aller Umstände ungeachtet des Vernich-
tungsnachweises überwiegende Gründe für
die Werthaltigkeit der vernichteten Sache
sprechen;
5. für Hausrat, für die dem Berechtigten oder sei-
nem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach
lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften ge-
währt wurden.“
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 5)“
ersetzt durch die Angabe „(§§ 3 bis 5a)“.
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Bemessungsgrundlage
der Entschädigung für bewegliche Sachen
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für
bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf
Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeit-
punkt der Entziehung. Maßgeblich sind die preisrecht-

lichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen
Republik. Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder
den Absätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt.
(2) Die Bemessungsgrundlage für Hausrat beträgt
1 200 Deutsche Mark. Hausrat ist die Gesamtheit aller
beweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschließ-
lich der Nebenräume zur persönlichen, privaten
Lebensführung bestimmt sind, insbesondere Möbel,
elektrische und mechanische Küchengeräte, Kleidung,
Haushaltswäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Leder-
und Pelzwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte,
Wandschmuck, Fahrräder (Hausratsgegenstände).
Nicht zum Hausrat gehören:
1. Kraftfahrzeuge,
2. Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände so-
wie einer Liebhaberei dienende Gegenstände,
3. Gegenstände, die der Berufsausübung dienen.
(3) Die Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeuge
beträgt bei einem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt
des Entzugs von
20 und mehr Jahren 500
15 – 19 Jahren 1 000
10 – 14 Jahren 1 500
5 – 9 Jahren 2 000
3 – 4 Jahren 2 500
0 – 2 Jahren 3 000 Deutsche Mark.
Für Motorräder und Motorroller beträgt die Bemes-
sungsgrundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkraft-
räder ein Viertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen
und Omnibusse erhöht sie sich um ein Viertel.
(4) Die Höchstgrenze der Summe der Bemessungs-
grundlage für sämtliche zu entschädigenden bewegli-
chen Sachen eines Berechtigten beträgt 40 000 Deut-
sche Mark.
(5) Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Ver-
lust der beweglichen Sachen durch einen in zeitlichem
Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schrift-
lichen Beleg nachgewiesen wird.
(6) Vor dem 22. September 2000 bestandskräftig
abgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf
Entschädigung für bewegliche Sachen wegen Unmög-
lichkeit der Rückübertragung abgelehnt worden ist,
sind auf Antrag der bis 22. März 2001 gestellt werden
kann, wieder aufzugreifen.“
Artikel 3
Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes
Das Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2624, 2628) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „am 1. Oktober
1996“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „am 3. Oktober
1990 ortsansässig waren“ ersetzt durch die
Wörter „ortsansässig sind“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „31. März 1994
(BGBl. I S. 736)“ durch die Wörter „22. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3224)“ sowie die Wörter
„bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig
waren“ durch die Wörter „ortsansässig sind“
ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „am 3. Oktober
1990 ortsansässig waren“ ersetzt durch die
Wörter „ortsansässig sind“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen
können insgesamt bis zur Höhe der Aus-
gleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Ent-
schädigungsgesetzes erworben werden, land-
wirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe
von 300 000 Ertragsmesszahlen.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Wort „Pachtver-
träge“ das Wort „langfristige“ eingefügt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des
Satzes 2 das Dreifache des Einheitswertes der
jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnis-
sen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder
noch ermittelt wird (Einheitswert 1935)“ ersetzt
durch die Wörter „der Verkehrswert, von dem
ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vor-
genommen wird“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Wertansatz für Flächen mit Gebäuden
oder sonstigen aufstehenden baulichen Anla-
gen, einschließlich eines angemessenen Flä-
chenumgriffs, ist der Verkehrswert.“
cc) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 einge-
fügt:
„Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach
§ 7 Flächenerwerbsverordnung in der am
30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I
S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansäs-
sigkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in
der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung
(BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird
der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen
in benachteiligten Gebieten im Sinne der Ver-
ordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1)
nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen.“
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt
gefasst:
„Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer
Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist
der Wertansatz auf der Grundlage des drei-
fachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert
1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 622-1-DV10) unter Be-
achtung des gegenwärtigen Waldbestandes zu
ermitteln.“

ee) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende neue
Sätze 5 und 6 eingefügt:
„Für Waldflächen bis zehn Hektar können ent-
sprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung
Pauschhektarsätze gebildet werden. Diese
sind mit den Flächenrichtzahlen der Anlage 3
dieser Verordnung zu multiplizieren.“
ff) Der bisherige Satz 4 wird Satz 7, der bisherige
Satz 5 wird Satz 8. In Satz 8 wird das Wort
„Verkehrswert“ ersetzt durch die Wörter „nach
Nr. 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom
25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni
1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des ört-
lichen Waldbodenverkehrswertes“.
f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Natürliche Personen, die
a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelege-
nen forstwirtschaftlichen Betrieb wieder einrich-
ten und ortsansässig sind oder im Zusammen-
hang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig
werden oder
b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrich-
ten und ortsansässig sind oder im Zusammen-
hang mit der Neueinrichtung ortsansässig wer-
den oder
c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt
sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu
einrichten
und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt
haftender Gesellschafter in einer Personengesell-
schaft selbst bewirtschaften, können ehemals
volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisie-
rende Waldflächen bis zu 1000 Hektar erwerben,
wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach
den Absätzen 1 bis 7 erwerben.“
g) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 12 bis 15
angefügt:
„(12) Die Länder können Flächen in Naturschutz-
gebieten (§ 13 BNatSchG), Nationalparken (§ 14
BNatSchG) und in Bereichen von Biosphärenreser-
vaten im Sinne des § 14a Abs. 1 des Bundesnatur-
schutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines
Naturschutzgebietes erfüllen, die bis zum 1. Februar
2000 rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig
gesichert worden sind oder für die bis zu diesem
Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förm-
lich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von
bis zu 100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden
Absätze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann
das Eigentum an den Flächen auch unmittelbar auf
einen von einem Land benannten Naturschutzver-
band oder eine von einem Land benannte Natur-
schutzstiftung übertragen.
(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im
Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgelt-
lich übertragen, und zwar
– bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine
land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausge-
schlossen ist oder ausgeschlossen werden soll,
– weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaft-
lich genutzten Flächen vorrangig in National-
parken sowie in Kernzonen von Biosphärenreser-
vaten, in Einzelfällen auch einschließlich damit
zusammenhängender kleinerer landwirtschaft-
licher Flächen und
– weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaft-
lich genutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig
in Nationalparken sowie in Kernzonen von Bio-
sphärenreservaten.
Die übrigen Flächen können von den Ländern bis zu
dem in Absatz 12 genannten Gesamtumfang
jeweils zu den Wertansätzen gemäß Absatz 7 in
Verbindung mit §§ 5 und 6 der Flächenerwerbsver-
ordnung getauscht werden.
Anstelle eines Tausches können Forstflächen unter
30 Hektar oder landwirtschaftliche Flächen zum
Verkehrswert erworben werden. Von der Eigen-
tumsübertragung auf die Länder, Naturschutzver-
bände oder -stiftungen ausgenommen sind
Flächen, die benötigt werden, um den Erwerb nach
Absatz 1 bis 5 zu ermöglichen.
(14) Die Privatisierungsstelle unterrichtet die Län-
der, wenn sie beabsichtigt, Flächen im Sinne des
Absatzes 12 zu verkaufen. Die Flächen werden
nach Maßgabe des Absatzes 13 übereignet, wenn
ein Land gegenüber der Privatisierungsstelle inner-
halb einer Frist von sechs Monaten nach der
Benachrichtigung erklärt, dass die Fläche nach
Absatz 12 erworben werden soll. Die Frist kann auf
Antrag um bis zu drei Monate verlängert werden.
Erstreckt sich die Erwerbsabsicht des betreffenden
Landes, eines von ihm benannten Naturschutzver-
bandes oder einer von ihm benannten Naturschutz-
stiftung auf eine Teilfläche, kann die Privatisie-
rungsstelle verlangen, dass die Gesamtfläche des
betreffenden Verkaufsloses erworben wird. In die-
sem Fall sind die Teile des Verkaufsloses, die nicht
nach Absatz 13 erworben werden, mit gleichwer-
tigen landeseigenen Flächen zu tauschen. Vermes-
sungskosten sowie sonstige mit dem Eigentums-
übergang zusammenhängende Kosten übernimmt
der Erwerber.
(15) Einzelheiten des Verfahrens der Eigentums-
übertragung auf die Länder und Naturschutzver-
bände oder -stiftungen sowie die Aufteilung der
Flächen auf die Länder werden zwischen der Priva-
tisierungsstelle und den Ländern auf der Grundlage
der zum 1. Februar 2000 gemeldeten Naturschutz-
flächen und des Umfangs der in dem jeweiligen
Land in den aufgeführten Schutzkategorien gelege-
nen Flächen der Privatisierungsstelle vereinbart.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Besondere Vorschriften für Altkaufverträge
(1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf
Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der
Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträ-
gen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3
Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis
nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in
nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verord-
nung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Ver-

käufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Wil-
lenserklärung auf den Betrag an, der dem Wertansatz
in § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis
bei Verträgen, die über landwirtschaftliche Flächen in
benachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden,
25 % des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Ver-
käufer den Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nach-
forderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbar-
ten Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Verkäufer
bestimmt den Zins in Höhe des bei der Berechnung
des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihil-
fen zu Grunde gelegten Bezugssatzes gemäß den
jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit
regionaler Zielsetzung. Das Bundesministerium der
Finanzen gibt die maßgeblichen, von der Europäischen
Kommission festgesetzten Referenzzinssätze im Bun-
desanzeiger bekannt.
(3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken,
als der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach
dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990
entstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine
Ermäßigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb
von sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2
genannten schriftlichen Willenserklärung des Verkäu-
fers zu erbringen. Schäden im Sinne des Satzes 1 sind
nur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an
dem in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossen-
schaft eingebrachten Inventar oder infolge von Nut-
zungsverhältnissen im Sinne des § 51 des Landwirt-
schaftsanpassungsgesetzes an land- und forstwirt-
schaftlichem Vermögen entstanden sind. Erfolgt die
Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus, setzt das
Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest.
(4) Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2
oder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist
von einem Monat vom Zugang der Anpassungs-
erklärung an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurücktreten. In diesem Fall sind der Käufer zur Rück-
übertragung des Grundstücks an den Verkäufer und
der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und
zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich
der Wert des Kaufgegenstandes durch Verwendungen
des Käufers erhöht hat. Weitergehende Ansprüche
außer Ansprüchen wegen Beschädigung des Kauf-
gegenstandes sind ausgeschlossen. Soweit ein Pacht-
vertrag nach § 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erlo-
schen ist, lebt er mit Rückübertragung des Grund-
stücks an den Verkäufer wieder auf.“
3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Verordnung kann auch bestimmt werden
1. das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte
nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz 6 und § 3a
Abs. 2,
2. dass Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn
sich die Zusammensetzung der Gesellschafter
einer juristischen Person nach dem begünstigten
Erwerb von Flächen in der Weise verändert, dass
25 vom Hundert oder mehr der Anteilswerte von
nicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten
nach § 1 gehalten werden,
3. dass bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe
die Rückabwicklung verlangt werden kann,
4. dass jährliche Mitteilungspflichten über etwaige
Betriebsaufgaben, Nutzungsänderungen oder Ge-
sellschafter festgelegt werden oder sonstige Maß-
nahmen zur Verhinderung von missbräuchlicher
Inanspruchnahme ergriffen werden,
5. dass aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härte-
fällen von einer Rückabwicklung abgesehen wer-
den kann.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Für die
Durchführung“ die Wörter „der §§ 1, 2 und 5“ einge-
fügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von
§ 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordent-
lichen Gerichte zuständig.“
Artikel 4
Änderung der Flächenerwerbsverordnung
Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2072) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein spä-
testens am 1. Oktober 1996 wirksam geworde-
ner,“ ersetzt durch die Wörter „zum Zeitpunkt des
Kaufvertrages ein“.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„soweit dies nicht bereits gegeben ist, ihren
Hauptwohnsitz oder Betriebswohnsitz bis spä-
testens“ die Wörter „zwei Jahre nach Pachtbe-
ginn, jedoch nicht vor dem“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „am 1. Oktober
1996“ ersetzt durch die Wörter „zum Zeitpunkt
des Kaufantrages“.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Wiedereinrichter gelten auch andere orts-
ansässige natürliche Personen, die ihre ursprüng-
lichen forstwirtschaftlichen Flächen wieder eigen-
betrieblich bewirtschaften und durch Zuerwerb
von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichs-
leistungsgesetzes ihr Waldeigentum erweitern
wollen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Natürliche Personen sind oder werden orts-
ansässig im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 1 Buch-
stabe a und b des Ausgleichsleistungsgesetzes,
wenn ihr Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebs-
stätte liegt oder im Zusammenhang mit der Wie-
der- oder Neueinrichtung dorthin verlegt wird. Der
Hauptwohnsitz muss spätestens innerhalb von

zwei Jahren nach Erwerb der Waldflächen in der
Nähe der Betriebsstätte genommen und dort für
die Dauer von 20 Jahren nach Abschluss des
Kaufvertrages beibehalten werden.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „land- und forstwirt-
schaftliche Flächen“ ersetzt durch die Wörter
„land- und forstwirtschaftliches Vermögen“.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Verkehrswert für landwirtschaftliche
Flächen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6 und § 3a
Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird
ermittelt nach den Vorgaben der Wertermittlungs-
verordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2209), zuletzt geändert durch Gesetz vom
18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110). Soweit
für Acker- und Grünland regionale Wertansätze
vorliegen, soll der Wert hiernach bestimmt werden.
Die regionalen Wertansätze werden vom Bundes-
minister der Finanzen im Bundesanzeiger veröf-
fentlicht. Der Kaufbewerber oder die Privatisie-
rungsstelle können eine davon abweichende
Bestimmung des Verkehrswertes durch ein Ver-
kehrswertgutachten des nach § 192 des Bau-
gesetzbuches eingerichteten und örtlich zuständi-
gen Gutachterausschusses verlangen, wenn tat-
sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
regionalen Wertansätze als Ermittlungsgrundlage
ungeeignet sind.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , ausgenommen
Weihnachtsbaumkulturen im Sinne des § 5
Abs. 2 Satz 1,“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Waldzustand“ durch
das Wort „Waldbestand“ ersetzt.
cc) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 4 bis 6“
ersetzt durch die Angabe „Absatz 3 bis 5“.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3
bis 5.
e) Im bisherigen Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter
„im Einzelfall“ gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6; er wird wie
folgt gefasst:
„(6) § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Datum „31. März 2000“ durch
das Datum „31. August 2001“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Kaufinteressenten, die nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist einen langfristigen Pachtvertrag
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 über nach § 3 Abs. 1 des
Ausgleichsleistungsgesetzes zu privatisierende
landwirtschaftliche Flächen abschließen, können
den Kaufantrag innerhalb eines Jahres nach
Abschluss des langfristigen Pachtvertrages stel-
len.“
7. In § 10 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „die vierte der
Mitteilung folgende Woche“ ersetzt durch die Wörter
„einen Monat“.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wer-
den die Wörter „am 3. Oktober 1990“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter „am
3. Oktober 1990 ortsansässig waren“ ersetzt
durch die Wörter „ortsansässig sind“.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3 bis 5“
ersetzt durch die Angabe „Satz 4 bis 6“.
d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „am 3. Okto-
ber 1990 ortsansässig waren“ ersetzt durch die
Wörter „ortsansässig sind“.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Feststellung, ob die in § 10 oder § 14
Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
genügt die Versicherung der Privatisierungsstelle
im Kaufvertrag.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Bei einem Rücktritt des Käufers nach § 3a
Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes trägt die
Privatisierungsstelle die Notar- und Grundbuch-
kosten.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Es wird als Absatz 1 eingefügt:
„(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben kann auf die ihr nach dieser Ver-
ordnung zustehenden Beteiligungsrechte verzich-
ten.“
b) Aus dem bisherigen Satz 1 wird Absatz 2.
11. Anlage 1 zu § 7 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Unterlagen, aus denen sich die Wiedereinrichtung
des ursprünglichen Betriebes oder die Neuein-
richtung eines Betriebes ergibt“.
12. In der Anlage 1 zu § 7 Nr. 8 werden die Wörter „am
1. Oktober 1996“ ersetzt durch die Wörter „bei Kauf-
antrag“.
13. In der Anlage 2 zu § 7 Nr. 6 werden die Wörter „am
1. Oktober 1996“ ersetzt durch die Wörter „bei Kauf-
antrag“.
14. In der Anlage 2 zu § 7 Nr. 8 Satz 1 werden die Wörter
„am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren“ ersetzt
durch die Wörter „ortsansässig sind“.

15. In der Anlage 3 zu § 7 Nr. 5 werden die Wörter „am 19. In der Anlage 5 zu § 7 wird die Nummer 11 gestrichen;
1. Oktober 1996“ ersetzt durch die Wörter „bei Kauf- aus Nummer 12 wird Nummer 11.
antrag“.
16. Anlage 3 zu § 7 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„8. Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz in der
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Nähe der Betriebsstätte“.
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Flächenerwerbs-
17. Anlage 5 zu § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: verordnung können auf Grund der Ermächtigung des
Ausgleichsleistungsgesetzes durch Rechtsverordnung
„2. Meldebestätigung über die Ortsansässigkeit in der geändert werden.
Nähe der Betriebsstätte oder Verpflichtungserklä-
rung zur Verlegung des Hauptwohnsitzes in die
Nähe der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2“. Artikel 6
18. In der Anlage 5 zu § 7 Nr. 10 werden die Wörter „Wie Inkrafttreten
Nummern 3 und 5 bis 9“ ersetzt durch die Wörter „Wie Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Nummern 2 bis 3 und 5 bis 9“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. September 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1382. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a29de765383516f8….