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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1382

BGBl. 2000 I S. 1382 · 27.898 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1382
                                           Gesetz
                                zur Änderung und Ergänzung
                         vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften
                       (Vermögensrechtsergänzungsgesetz – VermRErgG)
                                            Vom 15. September 2000

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
          Änderung des Vermögensgesetzes

  Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) wird
wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 6a Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 9 wird aufgehoben.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird „(1)“ gestrichen.

   b) § 10 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. § 21 Abs. 2 wird aufgehoben.

5. § 22 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.

6. In § 30a Abs. 1 Satz 1 werden nach „§ 6 Abs. 7“ das
   Komma und die Angabe „§§ 8 und 9“ durch die Angabe
   „und § 8“ ersetzt.

                          Artikel 2

       Änderung des Entschädigungsgesetzes

  Das Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch
Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1242), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein
      Semikolon ersetzt.

   b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4
      und 5 angefügt:
      „4. für eine entzogene bewegliche Sache,
          a) für die dem Berechtigten oder seinem
             Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Ver-
             wertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei
             einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich
             der Ausschluss auf den Hausrat, dem er
             zugehört hat, sofern der Erlös aus der Ver-
             wertung die Höhe der Bemessungsgrund-
             lage für Hausrat erreicht;
          b) die zu einem Unternehmen gehört hat, das

             zu entschädigen ist;
          c) für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein
             vergleichbarer Nachweis des Untergangs

             vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung
             aller Umstände ungeachtet des Vernich-
             tungsnachweises überwiegende Gründe für
             die Werthaltigkeit der vernichteten Sache
             sprechen;
       5. für Hausrat, für die dem Berechtigten oder sei-
          nem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach
          lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften ge-
          währt wurden.“

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 5)“
   ersetzt durch die Angabe „(§§ 3 bis 5a)“.

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                           „§ 5a
                  Bemessungsgrundlage
         der Entschädigung für bewegliche Sachen
     (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für
   bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf
   Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeit-
   punkt der Entziehung. Maßgeblich sind die preisrecht-
BGBl. 2000, Seite 1383 — Originalseite als Abbildung
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   lichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen
   Republik. Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder
   den Absätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt.

      (2) Die Bemessungsgrundlage für Hausrat beträgt

   1 200 Deutsche Mark. Hausrat ist die Gesamtheit aller

   beweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschließ-
   lich der Nebenräume zur persönlichen, privaten
   Lebensführung bestimmt sind, insbesondere Möbel,
   elektrische und mechanische Küchengeräte, Kleidung,
   Haushaltswäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Leder-
   und Pelzwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte,
   Wandschmuck, Fahrräder (Hausratsgegenstände).
   Nicht zum Hausrat gehören:

   1. Kraftfahrzeuge,
   2. Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände so-
      wie einer Liebhaberei dienende Gegenstände,

   3. Gegenstände, die der Berufsausübung dienen.

     (3) Die Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeuge
   beträgt bei einem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt
   des Entzugs von
   20 und mehr Jahren       500

   15 – 19 Jahren         1 000
   10 – 14 Jahren         1 500

    5 – 9 Jahren          2 000

    3 – 4 Jahren          2 500
    0 – 2 Jahren          3 000 Deutsche Mark.

   Für Motorräder und Motorroller beträgt die Bemes-
   sungsgrundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkraft-
   räder ein Viertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen
   und Omnibusse erhöht sie sich um ein Viertel.
     (4) Die Höchstgrenze der Summe der Bemessungs-
   grundlage für sämtliche zu entschädigenden bewegli-
   chen Sachen eines Berechtigten beträgt 40 000 Deut-
   sche Mark.
      (5) Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Ver-
   lust der beweglichen Sachen durch einen in zeitlichem
   Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schrift-

   lichen Beleg nachgewiesen wird.

      (6) Vor dem 22. September 2000 bestandskräftig
   abgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf
   Entschädigung für bewegliche Sachen wegen Unmög-
   lichkeit der Rückübertragung abgelehnt worden ist,
   sind auf Antrag der bis 22. März 2001 gestellt werden
   kann, wieder aufzugreifen.“

                         Artikel 3
     Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes
  Das Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2624, 2628) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „am 1. Oktober
      1996“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „am 3. Oktober
          1990 ortsansässig waren“ ersetzt durch die
          Wörter „ortsansässig sind“.

   bb) In Satz 2 werden die Wörter „31. März 1994
       (BGBl. I S. 736)“ durch die Wörter „22. Dezem-
       ber 1997 (BGBl. I S. 3224)“ sowie die Wörter
       „bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig

       waren“ durch die Wörter „ortsansässig sind“

       ersetzt.

   cc) In Satz 4 werden die Wörter „am 3. Oktober
       1990 ortsansässig waren“ ersetzt durch die
       Wörter „ortsansässig sind“.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen
       können insgesamt bis zur Höhe der Aus-
       gleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Ent-
       schädigungsgesetzes erworben werden, land-
       wirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe

       von 300 000 Ertragsmesszahlen.“

   bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Wort „Pachtver-
   träge“ das Wort „langfristige“ eingefügt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des
       Satzes 2 das Dreifache des Einheitswertes der

       jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnis-
       sen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder
       noch ermittelt wird (Einheitswert 1935)“ ersetzt
       durch die Wörter „der Verkehrswert, von dem
       ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vor-
       genommen wird“.

   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Der Wertansatz für Flächen mit Gebäuden
       oder sonstigen aufstehenden baulichen Anla-
       gen, einschließlich eines angemessenen Flä-
       chenumgriffs, ist der Verkehrswert.“
   cc) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 einge-
       fügt:

       „Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach

       § 7 Flächenerwerbsverordnung in der am
       30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I
       S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansäs-
       sigkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in
       der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung
       (BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird
       der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen
       in benachteiligten Gebieten im Sinne der Ver-
       ordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1)
       nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen.“
   dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt
       gefasst:

       „Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer
       Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist
       der Wertansatz auf der Grundlage des drei-
       fachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert
       1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung
       zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
       vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III,
       Gliederungsnummer 622-1-DV10) unter Be-
       achtung des gegenwärtigen Waldbestandes zu
       ermitteln.“
BGBl. 2000, Seite 1384 — Originalseite als Abbildung
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       ee) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende neue
           Sätze 5 und 6 eingefügt:

             „Für Waldflächen bis zehn Hektar können ent-

             sprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung
             Pauschhektarsätze gebildet werden. Diese
             sind mit den Flächenrichtzahlen der Anlage 3
             dieser Verordnung zu multiplizieren.“

       ff)   Der bisherige Satz 4 wird Satz 7, der bisherige
             Satz 5 wird Satz 8. In Satz 8 wird das Wort
             „Verkehrswert“ ersetzt durch die Wörter „nach
             Nr. 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom
             25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni
             1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des ört-
             lichen Waldbodenverkehrswertes“.
  f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Natürliche Personen, die
       a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelege-
          nen forstwirtschaftlichen Betrieb wieder einrich-
          ten und ortsansässig sind oder im Zusammen-
          hang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig
          werden oder
       b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrich-
          ten und ortsansässig sind oder im Zusammen-
          hang mit der Neueinrichtung ortsansässig wer-
          den oder

       c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt

          sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu

          einrichten

       und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt
       haftender Gesellschafter in einer Personengesell-
       schaft selbst bewirtschaften, können ehemals
       volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisie-
       rende Waldflächen bis zu 1000 Hektar erwerben,
       wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach
       den Absätzen 1 bis 7 erwerben.“
  g) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 12 bis 15
     angefügt:

         „(12) Die Länder können Flächen in Naturschutz-
       gebieten (§ 13 BNatSchG), Nationalparken (§ 14
       BNatSchG) und in Bereichen von Biosphärenreser-
       vaten im Sinne des § 14a Abs. 1 des Bundesnatur-
       schutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines
       Naturschutzgebietes erfüllen, die bis zum 1. Februar
       2000 rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig
       gesichert worden sind oder für die bis zu diesem
       Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förm-
       lich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von
       bis zu 100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden
       Absätze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann
       das Eigentum an den Flächen auch unmittelbar auf
       einen von einem Land benannten Naturschutzver-
       band oder eine von einem Land benannte Natur-

       schutzstiftung übertragen.

          (13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im

       Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgelt-

       lich übertragen, und zwar

       – bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine
         land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausge-
         schlossen ist oder ausgeschlossen werden soll,

       – weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaft-
         lich genutzten Flächen vorrangig in National-

        parken sowie in Kernzonen von Biosphärenreser-
        vaten, in Einzelfällen auch einschließlich damit
        zusammenhängender kleinerer landwirtschaft-

        licher Flächen und

      – weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaft-
        lich genutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig
        in Nationalparken sowie in Kernzonen von Bio-
        sphärenreservaten.

      Die übrigen Flächen können von den Ländern bis zu
      dem in Absatz 12 genannten Gesamtumfang
      jeweils zu den Wertansätzen gemäß Absatz 7 in
      Verbindung mit §§ 5 und 6 der Flächenerwerbsver-
      ordnung getauscht werden.
      Anstelle eines Tausches können Forstflächen unter
      30 Hektar oder landwirtschaftliche Flächen zum
      Verkehrswert erworben werden. Von der Eigen-
      tumsübertragung auf die Länder, Naturschutzver-
      bände oder -stiftungen ausgenommen sind
      Flächen, die benötigt werden, um den Erwerb nach
      Absatz 1 bis 5 zu ermöglichen.
         (14) Die Privatisierungsstelle unterrichtet die Län-
      der, wenn sie beabsichtigt, Flächen im Sinne des
      Absatzes 12 zu verkaufen. Die Flächen werden
      nach Maßgabe des Absatzes 13 übereignet, wenn
      ein Land gegenüber der Privatisierungsstelle inner-
      halb einer Frist von sechs Monaten nach der
      Benachrichtigung erklärt, dass die Fläche nach

      Absatz 12 erworben werden soll. Die Frist kann auf

      Antrag um bis zu drei Monate verlängert werden.

      Erstreckt sich die Erwerbsabsicht des betreffenden
      Landes, eines von ihm benannten Naturschutzver-
      bandes oder einer von ihm benannten Naturschutz-
      stiftung auf eine Teilfläche, kann die Privatisie-
      rungsstelle verlangen, dass die Gesamtfläche des
      betreffenden Verkaufsloses erworben wird. In die-
      sem Fall sind die Teile des Verkaufsloses, die nicht
      nach Absatz 13 erworben werden, mit gleichwer-
      tigen landeseigenen Flächen zu tauschen. Vermes-
      sungskosten sowie sonstige mit dem Eigentums-
      übergang zusammenhängende Kosten übernimmt
      der Erwerber.

         (15) Einzelheiten des Verfahrens der Eigentums-
      übertragung auf die Länder und Naturschutzver-
      bände oder -stiftungen sowie die Aufteilung der
      Flächen auf die Länder werden zwischen der Priva-
      tisierungsstelle und den Ländern auf der Grundlage
      der zum 1. Februar 2000 gemeldeten Naturschutz-
      flächen und des Umfangs der in dem jeweiligen
      Land in den aufgeführten Schutzkategorien gelege-
      nen Flächen der Privatisierungsstelle vereinbart.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                            „§ 3a

         Besondere Vorschriften für Altkaufverträge

     (1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf

   Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der

   Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträ-

   gen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3
   Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis
   nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

      (2) Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in
   nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verord-
   nung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Ver-
BGBl. 2000, Seite 1385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1385
   käufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Wil-
   lenserklärung auf den Betrag an, der dem Wertansatz
   in § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis
   bei Verträgen, die über landwirtschaftliche Flächen in
   benachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden,
   25 % des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Ver-
   käufer den Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nach-
   forderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbar-
   ten Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Verkäufer
   bestimmt den Zins in Höhe des bei der Berechnung
   des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihil-
   fen zu Grunde gelegten Bezugssatzes gemäß den
   jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit
   regionaler Zielsetzung. Das Bundesministerium der
   Finanzen gibt die maßgeblichen, von der Europäischen
   Kommission festgesetzten Referenzzinssätze im Bun-
   desanzeiger bekannt.

      (3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken,
   als der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach
   dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990
   entstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine
   Ermäßigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb
   von sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2

   genannten schriftlichen Willenserklärung des Verkäu-
   fers zu erbringen. Schäden im Sinne des Satzes 1 sind
   nur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an
   dem in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossen-
   schaft eingebrachten Inventar oder infolge von Nut-
   zungsverhältnissen im Sinne des § 51 des Landwirt-
   schaftsanpassungsgesetzes an land- und forstwirt-
   schaftlichem Vermögen entstanden sind. Erfolgt die
   Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus, setzt das
   Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest.

      (4) Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2
   oder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist

   von einem Monat vom Zugang der Anpassungs-

   erklärung an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag

   zurücktreten. In diesem Fall sind der Käufer zur Rück-

   übertragung des Grundstücks an den Verkäufer und

   der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und
   zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich
   der Wert des Kaufgegenstandes durch Verwendungen
   des Käufers erhöht hat. Weitergehende Ansprüche
   außer Ansprüchen wegen Beschädigung des Kauf-
   gegenstandes sind ausgeschlossen. Soweit ein Pacht-
   vertrag nach § 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erlo-
   schen ist, lebt er mit Rückübertragung des Grund-
   stücks an den Verkäufer wieder auf.“

3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „In der Verordnung kann auch bestimmt werden

   1. das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte
      nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz 6 und § 3a
      Abs. 2,
   2. dass Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn
      sich die Zusammensetzung der Gesellschafter
      einer juristischen Person nach dem begünstigten

      Erwerb von Flächen in der Weise verändert, dass

      25 vom Hundert oder mehr der Anteilswerte von

      nicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten

      nach § 1 gehalten werden,

   3. dass bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe
      die Rückabwicklung verlangt werden kann,

   4. dass jährliche Mitteilungspflichten über etwaige
      Betriebsaufgaben, Nutzungsänderungen oder Ge-
      sellschafter festgelegt werden oder sonstige Maß-
      nahmen zur Verhinderung von missbräuchlicher
      Inanspruchnahme ergriffen werden,
   5. dass aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härte-
      fällen von einer Rückabwicklung abgesehen wer-
      den kann.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Für die
      Durchführung“ die Wörter „der §§ 1, 2 und 5“ einge-
      fügt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
      Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von
      § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordent-
      lichen Gerichte zuständig.“

                         Artikel 4

      Änderung der Flächenerwerbsverordnung

  Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2072) wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein spä-
       testens am 1. Oktober 1996 wirksam geworde-
       ner,“ ersetzt durch die Wörter „zum Zeitpunkt des
       Kaufvertrages ein“.

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern

       „soweit dies nicht bereits gegeben ist, ihren

       Hauptwohnsitz oder Betriebswohnsitz bis spä-

       testens“ die Wörter „zwei Jahre nach Pachtbe-

       ginn, jedoch nicht vor dem“ eingefügt.

    c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „am 1. Oktober
           1996“ ersetzt durch die Wörter „zum Zeitpunkt
           des Kaufantrages“.

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Als Wiedereinrichter gelten auch andere orts-
       ansässige natürliche Personen, die ihre ursprüng-
       lichen forstwirtschaftlichen Flächen wieder eigen-
       betrieblich bewirtschaften und durch Zuerwerb
       von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichs-
       leistungsgesetzes ihr Waldeigentum erweitern
       wollen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Natürliche Personen sind oder werden orts-

       ansässig im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 1 Buch-

       stabe a und b des Ausgleichsleistungsgesetzes,

       wenn ihr Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebs-

       stätte liegt oder im Zusammenhang mit der Wie-
       der- oder Neueinrichtung dorthin verlegt wird. Der
       Hauptwohnsitz muss spätestens innerhalb von
BGBl. 2000, Seite 1386 — Originalseite als Abbildung
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       zwei Jahren nach Erwerb der Waldflächen in der
       Nähe der Betriebsstätte genommen und dort für
       die Dauer von 20 Jahren nach Abschluss des
       Kaufvertrages beibehalten werden.“
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „land- und forstwirt-
      schaftliche Flächen“ ersetzt durch die Wörter
      „land- und forstwirtschaftliches Vermögen“.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Verkehrswert für landwirtschaftliche
       Flächen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6 und § 3a
       Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird
       ermittelt nach den Vorgaben der Wertermittlungs-
       verordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I
       S. 2209), zuletzt geändert durch Gesetz vom
       18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110). Soweit
       für Acker- und Grünland regionale Wertansätze

       vorliegen, soll der Wert hiernach bestimmt werden.

       Die regionalen Wertansätze werden vom Bundes-
       minister der Finanzen im Bundesanzeiger veröf-
       fentlicht. Der Kaufbewerber oder die Privatisie-
       rungsstelle können eine davon abweichende
       Bestimmung des Verkehrswertes durch ein Ver-
       kehrswertgutachten des nach § 192 des Bau-
       gesetzbuches eingerichteten und örtlich zuständi-
       gen Gutachterausschusses verlangen, wenn tat-
       sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
       regionalen Wertansätze als Ermittlungsgrundlage
       ungeeignet sind.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , ausgenommen
           Weihnachtsbaumkulturen im Sinne des § 5
           Abs. 2 Satz 1,“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Waldzustand“ durch
           das Wort „Waldbestand“ ersetzt.
       cc) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 4 bis 6“
           ersetzt durch die Angabe „Absatz 3 bis 5“.

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
      Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

   d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3
      bis 5.

   e) Im bisherigen Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter
      „im Einzelfall“ gestrichen.
   f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6; er wird wie
      folgt gefasst:
        „(6) § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Datum „31. März 2000“ durch

      das Datum „31. August 2001“ ersetzt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
       „Kaufinteressenten, die nach Ablauf der in Satz 1
       genannten Frist einen langfristigen Pachtvertrag

       nach § 2 Abs. 1 Satz 1 über nach § 3 Abs. 1 des
       Ausgleichsleistungsgesetzes zu privatisierende
       landwirtschaftliche Flächen abschließen, können
       den Kaufantrag innerhalb eines Jahres nach
       Abschluss des langfristigen Pachtvertrages stel-
       len.“

 7. In § 10 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „die vierte der
    Mitteilung folgende Woche“ ersetzt durch die Wörter
    „einen Monat“.

 8. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wer-
       den die Wörter „am 3. Oktober 1990“ gestrichen.
    b) In Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter „am
       3. Oktober 1990 ortsansässig waren“ ersetzt
       durch die Wörter „ortsansässig sind“.

    c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3 bis 5“

       ersetzt durch die Angabe „Satz 4 bis 6“.

    d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „am 3. Okto-
       ber 1990 ortsansässig waren“ ersetzt durch die
       Wörter „ortsansässig sind“.

 9. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für die Feststellung, ob die in § 10 oder § 14
       Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
       genügt die Versicherung der Privatisierungsstelle
       im Kaufvertrag.“
    b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
        „(8) Bei einem Rücktritt des Käufers nach § 3a
       Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes trägt die
       Privatisierungsstelle die Notar- und Grundbuch-
       kosten.“

10. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird als Absatz 1 eingefügt:
        „(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
       Sonderaufgaben kann auf die ihr nach dieser Ver-
       ordnung zustehenden Beteiligungsrechte verzich-
       ten.“

    b) Aus dem bisherigen Satz 1 wird Absatz 2.

11. Anlage 1 zu § 7 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. Unterlagen, aus denen sich die Wiedereinrichtung
        des ursprünglichen Betriebes oder die Neuein-
        richtung eines Betriebes ergibt“.

12. In der Anlage 1 zu § 7 Nr. 8 werden die Wörter „am
    1. Oktober 1996“ ersetzt durch die Wörter „bei Kauf-
    antrag“.

13. In der Anlage 2 zu § 7 Nr. 6 werden die Wörter „am
    1. Oktober 1996“ ersetzt durch die Wörter „bei Kauf-

    antrag“.

14. In der Anlage 2 zu § 7 Nr. 8 Satz 1 werden die Wörter
    „am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren“ ersetzt
    durch die Wörter „ortsansässig sind“.
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15. In der Anlage 3 zu § 7 Nr. 5 werden die Wörter „am      19. In der Anlage 5 zu § 7 wird die Nummer 11 gestrichen;
    1. Oktober 1996“ ersetzt durch die Wörter „bei Kauf-        aus Nummer 12 wird Nummer 11.
    antrag“.

16. Anlage 3 zu § 7 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
                                                                                    Artikel 5
    „8. Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz in der
                                                                   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
        Nähe der Betriebsstätte“.
                                                              Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Flächenerwerbs-
17. Anlage 5 zu § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:           verordnung können auf Grund der Ermächtigung des
                                                            Ausgleichsleistungsgesetzes durch Rechtsverordnung
    „2. Meldebestätigung über die Ortsansässigkeit in der   geändert werden.
        Nähe der Betriebsstätte oder Verpflichtungserklä-
        rung zur Verlegung des Hauptwohnsitzes in die
        Nähe der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2“.                           Artikel 6

18. In der Anlage 5 zu § 7 Nr. 10 werden die Wörter „Wie                          Inkrafttreten
    Nummern 3 und 5 bis 9“ ersetzt durch die Wörter „Wie      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
    Nummern 2 bis 3 und 5 bis 9“.                           Kraft.


                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                  Berlin, den 15. September 2000

                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau

                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder

                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                               Hans Eichel

                                         Der Bundesminister
                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                            Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1382. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a29de765383516f8….