Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2016 – 21 W 82/16
- KG, 05.07.2016 – 6 W 59/16
- BGH, 24.11.2006 – BLw 14/06
- KG, 25.01.2024 – 4 U 142/22
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2016 – 20 W 59/14Zitiert von 1
- KG, 11.07.2014 – 6 W 59/14Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 1928 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1928#abs-1 (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1928#abs-2 (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1928#abs-3 (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.