Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1928#abs-1 (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1928#abs-2 (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1928#abs-3 (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

§ 1927 § 1929