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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 450
BGBl. 2011 I S. 450 · 6.230 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten
Flächenerwerb
nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
(Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz – 2.
FlErwÄndG)
Vom 21. März 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Ausgleichsleistungsgesetzes
Das Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli
2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „berechtigt
sind“ durch die Wörter „landwirtschaftliche
Flächen erworben haben“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 8 wird der zweite Halbsatz nach
dem Wort „Lebenspartner“ gestrichen und wie
folgt neu gefasst:
„sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925
Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Per-
sonen übertragen.“
c) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a
und 7b eingefügt:
„(7a) Bei Verkäufen an Berechtigte nach
Absatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne
von Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im
Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffent-
lichten Werten der „Bekanntmachung der Regio-
nalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grün-
land nach der Flächenerwerbsverordnung“ ergibt.
Liegen keine regionalen Wertansätze vor, ist der
Verkehrswert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der
Flächenerwerbsverordnung zum Wertermittlungs-
stichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so
bestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der
Zinsen, die der Berechtigte auf Grund des Aus-
gleichsleistungs- oder Entschädigungsbeschei-
des, für einen Betrag bis zur Höhe des Kaufprei-
ses längstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten
hat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist
nach erfolgter Festsetzung der Zinsen gemäß
§ 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädigungsgesetzes
fällig.
(7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis
zum Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbs-
änderungsgesetzes zur Ausübung des Erwerbs-
rechts nach Absatz 5 berechtigt gewesen ist,
ohne davon Gebrauch zu machen, kann Flächen
nach Maßgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein
Berechtigter nach Absatz 5 innerhalb des Zeit-
raumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht bereits
ausgeübt, kann er weitere Flächen nur erwerben,
soweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a
zu einem höheren Erwerbsumfang im Rahmen
der Obergrenzen des Absatzes 5 Satz 2 führt. Will
der Berechtigte seine Erwerbsmöglichkeit nach
Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der
für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab
Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsände-
rungsgesetzes zu erklären. Für die Übertragung
der Erwerbsmöglichkeiten nach diesem Absatz
gelten Absatz 5 Satz 8 und Satz 9 entsprechend.“
2. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die durch das Zweite Flächenerwerbsänderungs-
gesetz vom 30. März 2011 in § 12 Absatz 7 der
Flächenerwerbsverordnung aufgenommene Ände-
rung gilt auch zugunsten der Käufer, mit denen
bereits vor diesem Tag Verträge auf der Grundlage
dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
abgeschlossen worden sind.“
Artikel 2
Änderung der
Flächenerwerbsverordnung
Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Verwandte in gera-
der Linie oder Verwandte zweiten Grades in der
Seitenlinie des Berechtigten“ durch die Wörter
„sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Ab-
satz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Perso-
nen“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „9 und 10“ durch die
Angabe „8 und 9“ ersetzt.
2. Dem § 12 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Die Anrechnung erfolgt ausschließlich auf die Orts-
ansässigkeit.“

3. In § 12 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „im Wege
einer (vorweggenommenen) Erbfolge“ durch die
Wörter „auf den Ehegatten, den Lebenspartner so-
wie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1,
§ 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs genannten Personen“ ersetzt.
4. In Nummer 2 der Anlage 4 werden die Wörter
„Kinder, Enkel, Geschwister“ durch die Wörter „oder
in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1
und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
genannten Angehörigen ersten bis vierten Grades“
ersetzt.
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Flächen-
erwerbsverordnung können auf Grund der Ermächti-
gung des Ausgleichsleistungsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 21. März 2011
verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 450. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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