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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 450

BGBl. 2011 I S. 450 · 6.230 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 450
                                Zweites Gesetz
        zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten

Flächenerwerb
 nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
           (Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz – 2.
FlErwÄndG)
                                             Vom 21. März 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
            Ausgleichsleistungsgesetzes

   Das Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli
2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „berechtigt
     sind“ durch die Wörter „landwirtschaftliche
     Flächen erworben haben“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 Satz 8 wird der zweite Halbsatz nach
     dem Wort „Lebenspartner“ gestrichen und wie
     folgt neu gefasst:
      „sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925
      Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Per-
      sonen übertragen.“

  c) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a

     und 7b eingefügt:
         „(7a) Bei Verkäufen an Berechtigte nach
      Absatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne
      von Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im
      Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffent-
      lichten Werten der „Bekanntmachung der Regio-
      nalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grün-
      land nach der Flächenerwerbsverordnung“ ergibt.
      Liegen keine regionalen Wertansätze vor, ist der
      Verkehrswert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der
      Flächenerwerbsverordnung zum Wertermittlungs-
      stichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so
      bestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der
      Zinsen, die der Berechtigte auf Grund des Aus-
      gleichsleistungs- oder Entschädigungsbeschei-
      des, für einen Betrag bis zur Höhe des Kaufprei-
      ses längstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten
      hat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist
      nach erfolgter Festsetzung der Zinsen gemäß

      § 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädigungsgesetzes

      fällig.

        (7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis
      zum Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbs-
      änderungsgesetzes zur Ausübung des Erwerbs-

     rechts nach Absatz 5 berechtigt gewesen ist,
     ohne davon Gebrauch zu machen, kann Flächen
     nach Maßgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein
     Berechtigter nach Absatz 5 innerhalb des Zeit-
     raumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht bereits
     ausgeübt, kann er weitere Flächen nur erwerben,
     soweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a
     zu einem höheren Erwerbsumfang im Rahmen
     der Obergrenzen des Absatzes 5 Satz 2 führt. Will
     der Berechtigte seine Erwerbsmöglichkeit nach
     Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der
     für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb
     einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab
     Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsände-
     rungsgesetzes zu erklären. Für die Übertragung
     der Erwerbsmöglichkeiten nach diesem Absatz
     gelten Absatz 5 Satz 8 und Satz 9 entsprechend.“

2. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Die durch das Zweite Flächenerwerbsänderungs-
  gesetz vom 30. März 2011 in § 12 Absatz 7 der
  Flächenerwerbsverordnung aufgenommene Ände-
  rung gilt auch zugunsten der Käufer, mit denen
  bereits vor diesem Tag Verträge auf der Grundlage
  dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung

  abgeschlossen worden sind.“

                       Artikel 2

                   Änderung der
             Flächenerwerbsverordnung
  Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „Verwandte in gera-
     der Linie oder Verwandte zweiten Grades in der
     Seitenlinie des Berechtigten“ durch die Wörter
     „sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Ab-
     satz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1
     des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Perso-
     nen“ ersetzt.

  b) In Satz 4 wird die Angabe „9 und 10“ durch die

     Angabe „8 und 9“ ersetzt.

2. Dem § 12 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

  „Die Anrechnung erfolgt ausschließlich auf die Orts-
  ansässigkeit.“
BGBl. 2011, Seite 451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 451
3. In § 12 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „im Wege
   einer (vorweggenommenen) Erbfolge“ durch die
   Wörter „auf den Ehegatten, den Lebenspartner so-
   wie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1,
   § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs genannten Personen“ ersetzt.

4. In Nummer 2 der Anlage 4 werden die Wörter
   „Kinder, Enkel, Geschwister“ durch die Wörter „oder
   in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1
   und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   genannten Angehörigen ersten bis vierten Grades“
   ersetzt.

                      Artikel 3
  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Flächen-
erwerbsverordnung können auf Grund der Ermächti-
gung des Ausgleichsleistungsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                      Artikel 4

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 21. März 2011
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister der
                                            Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 450. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ca5cabdc563fda30….