Gesetze / Flächenerwerbsverordnung
FlErwV§ 7 Inhalt des Kaufantrages
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BVerfG, 11.11.1999 – 1 BvR 2550/96Zitiert von 1
- BGH, 25.09.2009 – V ZR 13/09Zitiert von 3
- LG Frankfurt (Oder), 03.03.2017 – 12 O 7/16
- OLG Brandenburg, 28.11.2012 – 4 U 122/10
- OLG Brandenburg, 31.05.2012 – 5 U 184/09
- OLG Brandenburg, 16.02.2012 – 5 U 46/10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 FlErwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen. Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen.