Gesetze / Flächenerwerbsverordnung
FlErwV§ 7 Inhalt des Kaufantrages
Stand: 10.06.2019
Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen. Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 7 FlErwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.11.1999 – 1 BvR 2550/96Zitiert von 1
- BGH, 25.09.2009 – V ZR 13/09Zitiert von 3
- LG Frankfurt (Oder), 03.03.2017 – 12 O 7/16
- OLG Brandenburg, 28.11.2012 – 4 U 122/10
- OLG Brandenburg, 31.05.2012 – 5 U 184/09
- OLG Brandenburg, 16.02.2012 – 5 U 46/10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 FlErwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2009 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I 1688)
BGBl. 2009 I S. 1688
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15.09.2000 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I 1382)
BGBl. 2000 I S. 1382
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