Gesetze / Ausgleichsleistungsgesetz
AusglLeistG§ 4 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2024 – V ZR 209/23Rücktritt von Grundstückskaufvertrag bei Aufgabe von Selbstbewirtschaftung eines FlächenteilsZitiert von 1
- BVerfG, 11.11.1999 – 1 BvR 2550/96Zitiert von 1
- LG Berlin, 07.09.2020 – 89 O 1/20
- BGH, 14.09.2018 – V ZR 12/17Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Rahmen der Flächenerwerbsverordnung und des Ausgleichsleistungsgesetzes: Auslösung des Wiederkaufsrechts nach Errichtung von Windkrafträdern und bei Einbeziehung der verkauften Flächen in ein Windeignungsgebiet; Wirksamkeit einer Klausel über die Beteiligung der BVVG an den Vertragsverhandlungen zwischen dem Erwerber und einem Energieanlagenbetreiber über die Aufstellung von Windkrafträdern und über die Auskehrung des überwiegenden Teils der vom Anlagenbetreiber gezahlten Entschädigung an die BVVGZitiert von 14
- BGH, 17.12.2010 – V ZR 117/10Erwerbsmöglichkeit für forstwirtschaftliche Flächen im Beitrittsgebiet: Berücksichtigungspflicht der Privatisierungsstelle für eine vorrangige Berechtigung eines ErwerbsinteressentenZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 18.02.2010 – 5 U 106/08Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 08.10.2020 – 3 KO 164/16
- KG, 14.07.2017 – 4 U 144/14Zitiert von 9
- OLG Naumburg, 25.04.2017 – 12 U 12/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AusglLeistG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 und des Verfahrens zu regeln. In der Verordnung kann auch bestimmt werden
1.
das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz 6 und § 3a Abs. 2,
1a.
dass die Privatisierungsstelle berechtigt ist, einen Erwerbsantrag nach § 3 abzulehnen, wenn der Berechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen die erforderlichen Nachweise nach Aufforderung durch die Privatisierungsstelle nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt oder ein privatschriftliches Angebot der Privatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist zum Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages führt,
2.
dass Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen Person nach dem begünstigten Erwerb von Flächen in der Weise verändert, dass 25 vom Hundert oder mehr der Anteilswerte von nicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten nach § 1 gehalten werden,
3.
dass bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe die Rückabwicklung verlangt werden kann,
4.
dass jährliche Mitteilungspflichten über etwaige Betriebsaufgaben, Nutzungsänderungen oder Gesellschafter festgelegt werden oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung von missbräuchlicher Inanspruchnahme ergriffen werden,
5.
dass aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härtefällen von einer Rückabwicklung abgesehen werden kann.