Gesetze / Ausgleichsleistungsgesetz
AusglLeistG§ 4 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 und des Verfahrens zu regeln. In der Verordnung kann auch bestimmt werden
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 4 AusglLeistG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2024 – V ZR 209/23Rücktritt von Grundstückskaufvertrag bei Aufgabe von Selbstbewirtschaftung eines FlächenteilsZitiert von 1
- BVerfG, 11.11.1999 – 1 BvR 2550/96Zitiert von 1
- LG Berlin, 07.09.2020 – 89 O 1/20
- BGH, 14.09.2018 – V ZR 12/17Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Rahmen der Flächenerwerbsverordnung und des Ausgleichsleistungsgesetzes: Auslösung des Wiederkaufsrechts nach Errichtung von Windkrafträdern und bei Einbeziehung der verkauften Flächen in ein Windeignungsgebiet; Wirksamkeit einer Klausel über die Beteiligung der BVVG an den Vertragsverhandlungen zwischen dem Erwerber und einem Energieanlagenbetreiber über die Aufstellung von Windkrafträdern und über die Auskehrung des überwiegenden Teils der vom Anlagenbetreiber gezahlten Entschädigung an die BVVGZitiert von 14
- OLG Brandenburg, 18.02.2010 – 5 U 106/08Zitiert von 5
- BVerfG, 29.04.1996 – 2 BvG 1/93Anpassungsrichtlinie der Treuhandanstalt über die Verpachtung ehemaliger land- und forstwirtschaftlich genutzter FlächenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 08.10.2020 – 3 KO 164/16
- OLG Naumburg, 25.04.2017 – 12 U 12/17
- OLG Brandenburg, 28.11.2012 – 4 U 122/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AusglLeistG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I 1688)
BGBl. 2009 I S. 1688
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.