Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1688
BGBl. 2009 I S. 1688 · 25.505 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb
nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
(Flächenerwerbsänderungsgesetz – FlErwÄndG)
Vom 3. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Ausgleichsleistungsgesetzes
Das Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665),
geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem
1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu
einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wur-
de. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des
31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisie-
rungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem
Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur
Gewährung der Begünstigung erteilt und der
Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage be-
stimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage
nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünsti-
gung darf nicht überschritten werden. Weiter-
gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach
dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstma-
lig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert
wurde.“
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter
„a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet
gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb
wieder einrichten und ortsansässig sind
oder im Zusammenhang mit der Wieder-
einrichtung ortsansässig werden oder
b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu
einrichten oder ortsansässig sind oder im
Zusammenhang mit der Neueinrichtung
ortsansässig werden oder
c) “
gestrichen.
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden aufge-
hoben.

e) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Ab-
satz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbs-
möglichkeit nach diesem Absatz.“
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die An-
gabe „15“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Ge-
nehmigung nur unter der Voraussetzung
erteilt werden, dass der Mehrerlös der Treu-
handanstalt oder deren Rechtsnachfolger
zufließt.“
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Er-
werbspreis und dem diesen übersteigenden
Veräußerungserlös, mindestens jedoch die
Differenz zwischen dem Erwerbspreis und
dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten
Verkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jah-
ren ist die Genehmigung unter der Vorausset-
zung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treu-
handanstalt oder deren Rechtsnachfolger zu-
fließt, wobei dem Erwerber ab dem vollende-
ten fünften Jahr, sowie danach für jedes
weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in
Höhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehr-
erlöses verbleibt. Die Genehmigung kann ver-
sagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vor-
liegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch
von der Rückabwicklung absehen und die
Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2
genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf
Erteilung der Genehmigung besteht nicht, so-
fern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon
für andere als land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke genutzt werden oder diese andere
Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorheri-
gen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flä-
chenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1
bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass
der Mehrerlös die Differenz zwischen dem
zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Ver-
kehrswert und dem diesen übersteigenden
Veräußerungserlös, mindestens jedoch die
Differenz zu dem im Zeitpunkt der Veräuße-
rung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die
Feststellung des Verkehrswertes gelten die
Regelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächen-
erwerbsverordnung entsprechend.“
g) In Absatz 12 Satz 1 werden die Angabe „§ 13“
durch die Angabe „§ 23“, die Angabe „§ 14“
durch die Angabe „§ 24“ und die Angabe „§ 14a
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
h) Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:
„Vermessungskosten sowie sonstige mit dem
Eigentumsübergang zusammenhängende Kosten
trägt der Erwerber.“
i) Absatz 14 wird aufgehoben.
j) Absatz 15 wird zu Absatz 14 und wie folgt ge-
fasst:
„(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13
bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen
und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen
im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu
65 000 Hektar für den Naturschutz besonders
wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Ab-
satz 12 genannten Empfänger, an eine Umwelt-
stiftung des Bundes oder an Träger von Natur-
schutzgroßprojekten des Bundes mit gesamt-
staatlich repräsentativer Bedeutung oder an an-
dere gemeinnützige Naturschutzträger übertra-
gen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entspre-
chend.“
2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
Rechtsnachfolger
Werden von der Treuhandanstalt zu privatisie-
rende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche
Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertra-
gen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und
Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächen-
erwerbsverordnung ein.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Beirat und“
gestrichen.
b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3“ das
Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die
Wörter „sowie des Beirats“ gestrichen.
cc) Nach Satz 2 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. dass die Privatisierungsstelle berechtigt
ist, einen Erwerbsantrag nach § 3 abzu-
lehnen, wenn der Berechtigte aus von
ihm zu vertretenden Gründen die erfor-
derlichen Nachweise nach Aufforderung
durch die Privatisierungsstelle nicht
innerhalb der gesetzten Frist vorlegt
oder ein privatschriftliches Angebot der
Privatisierungsstelle nicht innerhalb der
hierzu gesetzten Frist zum Abschluss
eines notariell beurkundeten Kaufver-
trages führt,“.
4. Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Erwerbsmöglichkeit für Waldflächen nach
§ 3 Abs. 4 sowie nach § 3 Abs. 8 in der bis zum
11. Juli 2009 geltenden Fassung endet mit Ablauf
des 31. Dezember 2007. Sofern zu diesem Zeitpunkt
ein Beiratsverfahren noch nicht abgeschlossen oder
ein Klageverfahren über den begünstigten Erwerb
von Waldflächen anhängig ist, endet die Erwerbs-
möglichkeit nach diesen Regelungen innerhalb von
sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss der
jeweiligen Verfahren.
(2) Soweit die durch das Flächenerwerbsände-
rungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) in

dieses Gesetz und die Flächenerwerbsverordnung
aufgenommenen Änderungen Erleichterungen für Er-
werber mit sich bringen, gelten diese, mit Ausnahme
der Streichung der Einhaltung des forstwirtschaftli-
chen Betriebskonzepts, auch zu Gunsten von Käu-
fern, mit denen bereits vor dem 11. Juli 2009 Ver-
träge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der
Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden
sind.
(3) Für Beiratsverfahren, die beim Inkrafttreten
des Flächenerwerbsänderungsgesetzes noch nicht
beendet sind, gelten die bis zum 11. Juli 2009 gel-
tenden Regelungen für den Beirat und das Beirats-
verfahren fort.“
Artikel 2
Änderung
der Flächenerwerbsverordnung
Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Arti-
kel 538 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt und die Wörter „sowie den Bei-
rat“ gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4,“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 werden das Komma und die Wörter
„bei Verheirateten der Lebensmittelpunkt der
Familie“ gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20“ durch
die Angabe „15“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Sofern Berechtigte dies gegenüber der Privati-
sierungsstelle nachweisen, wird auf die Orts-
ansässigkeitsverpflichtung der Zeitraum ange-
rechnet, in dem Berechtigte seit Abschluss eines
langfristigen Pachtvertrages gemäß § 3 Abs. 1
des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits orts-
ansässig im Sinne des § 1 Abs. 3 waren.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und die
Angabe „Buchstabe c“ wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die
Wörter „Buchstabe a und c“ werden gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:
„(3) Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen
Bewerbern. Berechtigte, die Waldflächen nach
§ 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes er-
werben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung
des Absatzes 4, gegenüber Berechtigten nach
§ 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vor-
rangig zu berücksichtigen. Bewerben sich meh-
rere Berechtigte nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichs-
leistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle
ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien
und in der genannten Rang- und Reihenfolge:
1. die Waldflächen stammen überwiegend aus
dem ehemaligen Eigentum eines Berechtig-
ten;
2. ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem
oder den Mitbewerbern noch keine forstwirt-
schaftlichen Flächen begünstigt erworben;
3. ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Um-
fang der ihm enteigneten land- und forstwirt-
schaftlichen Flächen weniger forstwirtschaft-
liche Flächen als der oder die Mitbewerber
begünstigt erworben;
4. die Waldflächen liegen in enger räumlicher
Nähe zum ehemaligen Eigentum.“
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesanzei-
ger“ die Wörter „oder im elektronischen Bundes-
anzeiger“ eingefügt.
b) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5
ersetzt:
„Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass die regionalen Wertansätze als Ermitt-
lungsgrundlage ungeeignet sind, unterbreitet die
Privatisierungsstelle ein die Wertentwicklung
berücksichtigendes Angebot. Kommt eine Eini-
gung nicht zustande, können der Kaufbewerber
oder die Privatisierungsstelle eine Bestimmung
des Verkehrswertes durch ein Verkehrswertgut-
achten des nach § 192 des Baugesetzbuches
eingerichteten und örtlich zuständigen Gutach-
terausschusses oder eines öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen, bei dem
auch die aktuelle Wertentwicklung nach Bieter-
verfahren für vergleichbare Flächen für die
Verkehrswertermittlung heranzuziehen ist, ver-
langen.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und erhält
folgende Fassung:
„(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.“
7. Dem § 7 wird der folgende Satz angefügt:
„Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufver-
trages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen
entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis
vorzulegen.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
„Satz 8“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 aufge-
hoben.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Privatisierungsstelle übermittelt nach
Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen dem

allein oder vorrangig zu berücksichtigenden
Bewerber ein privatschriftliches Vertragsan-
gebot.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Privatisierungsstelle ist berechtigt, ei-
nen Erwerbsantrag abzulehnen, wenn der
Berechtigte aus von ihm zu vertretenden
Gründen die erforderlichen Nachweise nach
Aufforderung durch die Privatisierungsstelle
nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt
oder ein privatschriftliches Angebot der Pri-
vatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu
gesetzten Frist zum Abschluss eines nota-
riell beurkundeten Kaufvertrages führt.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für den Abschluss des Vertrages gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.“
c) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Es wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Kosten der notariellen Be-
urkundung der Zusage nach § 3 Abs. 1 Satz 3
des Ausgleichsleistungsgesetzes.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „20“ wird durch die An-
gabe „15“ ersetzt.
bbb) In Doppelbuchstabe bb werden die
Wörter „oder der Käufer ohne wichti-
gen Grund von dem für die Verpach-
tung oder den Verkauf maßgeblichen
Betriebskonzept erheblich abgewichen
ist“ gestrichen.
ccc) In Doppelbuchstabe dd werden nach
dem Wort „Hauptwohnsitz“ die Wörter
„oder im Falle juristischer Personen
den Betriebssitz“ eingefügt.
bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
cc) Buchstaben c und d werden zu Buchstaben
b und c.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „20“ jeweils durch
die Angabe „15“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Auf die Frist von 15 Jahren gemäß Ab-
satz 1 Buchstabe a und Absatz 2 wird der Zeit-
raum der vor Abschluss des Kaufvertrages ge-
gebenen Ortsansässigkeit gemäß § 2 Abs. 2
Satz 3 angerechnet. Dies gilt bei Gesellschaftern
einer juristischen Person entsprechend.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Privatisierungsstelle kann auf Antrag
des Erwerbers eine Lösung von den in den Ab-
sätzen 1 bis 3 normierten Zweckbindungen vor
dem Ablauf von fünf Jahren nur unter der Vo-
raussetzung gestatten, dass die Differenz zwi-
schen dem Erwerbspreis und dem zum Zeit-
punkt der Entscheidung der Privatisierungsstelle
ermittelten Verkehrswert gezahlt wird. Nach dem
Ablauf von fünf Jahren hat die Privatisierungs-
stelle auf Antrag des Erwerbers eine Lösung
von den Zweckbindungen unter der Vorausset-
zung zu gestatten, dass die Differenz zwischen
dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der
Entscheidung der Privatisierungsstelle ermittel-
ten Verkehrswert gezahlt wird, wobei dem Erwer-
ber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie da-
nach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils
ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent der ermit-
telten Differenz verbleibt. Dies gilt nicht, wenn
ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungs-
stelle kann in diesem Fall jedoch von der Rück-
abwicklung und den Zweckbindungen absehen,
sofern eine Zahlung nach Maßgabe von Satz 1
erfolgt. Die Privatisierungsstelle kann in allen
Fällen vom Erwerber den Abschluss einer Ver-
einbarung verlangen, nach der bei einer Nutzung
der Fläche oder Teilen davon für außerland- und
außerforstwirtschaftliche Zwecke die Differenz
zwischen dem der Gestattung zu Grunde liegen-
den Verkehrswert und dem Verkehrswert der in
ihrer Nutzung geänderten Fläche an die Privati-
sierungsstelle zu entrichten ist. Diese Vereinba-
rung mit dem Erwerber darf einen Geltungszeit-
raum von fünf Jahren ab der Gestattung durch
die Privatisierungsstelle und den ursprünglich
vereinbarten Zeitablauf der Zweckbindungen
nicht überschreiten. Im Falle einer Weiterveräu-
ßerung gilt § 3 Abs. 10 des Ausgleichleistungs-
gesetzes entsprechend. Für die Feststellung des
Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3
Abs. 7 des Ausgleichleistungsgesetzes und der
Flächenerwerbsverordnung entsprechend.“
e) In Absatz 4 wird die Angabe „20“ durch die An-
gabe „15“ ersetzt.
f) In Absatz 5 wird die Angabe „20“ jeweils durch
die Angabe „15“ ersetzt.
g) Absatz 7 wird aufgehoben.
h) Die Absätze 8 und 9 werden Absätze 7 und 8.
i) Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 3 wird die
Angabe „den §§ 994 bis 996“ durch die Angabe
„§ 996“ ersetzt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 1
bis 7.
c) Im neuen Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
aufgaben oder eine von ihr“ durch die Wörter
„eine von der Bundesanstalt für vereinigungsbe-
dingte Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnach-
folger“ ersetzt.
d) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„seit seiner Eintragung in das Grundbuch“ durch
die Wörter „nach Abschluss des Kaufvertrages“
und die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ er-
setzt.

e) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
aufgaben oder die von ihr“ durch die Wörter „die
von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnachfolger“
ersetzt.
13. § 14 erhält folgende Fassung:
„§ 14
Privatisierungsstelle
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr
Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstel-
le. Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle
von ihrer Zustimmung abhängig machen.“
14. Der Abschnitt 4 wird aufgehoben.
15. Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 4.
16. § 17 wird § 15, in Absatz 1 Satz 2 die Angabe
„Satz 8“ durch die Angabe „Satz 7“ und in Absatz 2
Satz 1 die Angabe „5 Satz 2“ durch die Angabe „3
Satz 1“ ersetzt.
17. § 18 wird § 16.
18. Anlage 1 zu § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
„5a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der
Bankenaufsicht eines Staates der Europäi-
schen Union, Liechtensteins oder der
Schweiz unterliegt“.
b) Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften
dazu werden gestrichen.
19. Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der
Bankenaufsicht eines Staates der Europäi-
schen Union, Liechtensteins oder der
Schweiz unterliegt“.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „20“ durch die
Angabe „15“ ersetzt.
c) Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften
dazu werden gestrichen.
20. Anlage 3 zu § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der
Bankenaufsicht eines Staates der Europäi-
schen Union, Liechtensteins oder der
Schweiz unterliegt“.
b) In Nummer 11 wird die Angabe „20“ durch die
Angabe „15“ ersetzt.
21. Anlage 4 zu § 7 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
fügt:
„4a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der
Bankenaufsicht eines Staates der Europäi-
schen Union, Liechtensteins oder der Schweiz
unterliegt“.
22. Anlage 5 zu § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„durch“ die Wörter „frühere Eigentümer“ ange-
fügt.
b) Vor der Nummer 1, nach der Nummer 9 sowie
nach der Nummer 10 werden jeweils die
Zwischenüberschriften gestrichen.
c) In der Nummer 1 werden die Wörter „der Wieder-
einrichtung und“ gestrichen.
d) Die Nummern 2, 6, 7, 10 und 11 werden ge-
strichen.
e) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu
Nummern 2 bis 4.
f) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden zu
Nummern 5 und 6.
g) Es wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der
Bankenaufsicht eines Staates der Europäi-
schen Union, Liechtensteins oder der
Schweiz unterliegt“.
Artikel 3
Änderung
des Vermögenszuordnungsgesetzes
§ 7 Abs. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994
(BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2
kann, unbeschadet der §§ 4 und 10 des Grundbuchbe-
reinigungsgesetzes, ein Vermögenswert einer Gebiets-
körperschaft oder einer bundesunmittelbaren Anstalt
des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft,
deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich un-
mittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder mehrerer
Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für ver-
einigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, auf eine
der vorbezeichneten juristischen Personen oder auf
eine öffentlich-rechtliche Stiftung übertragen werden.
In diesem Fall bleiben die Vorschriften über die Restitu-
tion und des Vermögensgesetzes weiter anwendbar.
Die Übertragung ist nur nach Einigung der Beteiligten
(§ 2 Abs. 1 Satz 6) möglich; den Antrag kann sowohl die
abgebende als auch die aufnehmende juristische Per-
son stellen.“
Artikel 4
Änderung
des Vermögensgesetzes
Dem § 3 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005
(BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 14
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)
geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbe-
dingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des
Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende
Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zah-
lung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des
Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die
Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des

Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches
nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwen-
dungsbereiches des Satzes 3.“
Artikel 5
Änderung
des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
§ 5 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrsflächenbereinigungs-
gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das
durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005
(BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 3. Juli 2009
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1688. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0d059b1d440ee158….