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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1688

BGBl. 2009 I S. 1688 · 25.505 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1688
                                    Gesetz
        zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb
 nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
               (Flächenerwerbsänderungsgesetz – FlErwÄndG)
                                                Vom 3. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                     Änderung
          des Ausgleichsleistungsgesetzes
  Das Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665),
geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt
geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

       „Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem

       1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu
       einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wur-
       de. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des
       31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisie-
       rungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem
       Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur
       Gewährung der Begünstigung erteilt und der
       Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage be-
       stimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage
       nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünsti-

   gung darf nicht überschritten werden. Weiter-
   gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach
   dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstma-
   lig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert
   wurde.“
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter
       „a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet

           gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb
           wieder einrichten und ortsansässig sind
           oder im Zusammenhang mit der Wieder-

           einrichtung ortsansässig werden oder

       b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu
          einrichten oder ortsansässig sind oder im
          Zusammenhang mit der Neueinrichtung
          ortsansässig werden oder
       c) “

       gestrichen.
   bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden aufge-
       hoben.
BGBl. 2009, Seite 1689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1689
e) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Ab-
  satz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbs-
  möglichkeit nach diesem Absatz.“

f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die An-
      gabe „15“ ersetzt.

  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Ge-
      nehmigung nur unter der Voraussetzung
      erteilt werden, dass der Mehrerlös der Treu-
      handanstalt oder deren Rechtsnachfolger

      zufließt.“

  cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
      fügt:
      „Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Er-
      werbspreis und dem diesen übersteigenden
      Veräußerungserlös, mindestens jedoch die
      Differenz zwischen dem Erwerbspreis und
      dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten
      Verkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jah-
      ren ist die Genehmigung unter der Vorausset-
      zung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treu-
      handanstalt oder deren Rechtsnachfolger zu-
      fließt, wobei dem Erwerber ab dem vollende-
      ten fünften Jahr, sowie danach für jedes
      weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in

      Höhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehr-
      erlöses verbleibt. Die Genehmigung kann ver-
      sagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vor-
      liegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch
      von der Rückabwicklung absehen und die
      Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2

      genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf

      Erteilung der Genehmigung besteht nicht, so-
      fern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon
      für andere als land- oder forstwirtschaftliche
      Zwecke genutzt werden oder diese andere
      Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorheri-
      gen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flä-
      chenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1
      bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass
      der Mehrerlös die Differenz zwischen dem
      zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Ver-
      kehrswert und dem diesen übersteigenden
      Veräußerungserlös, mindestens jedoch die
      Differenz zu dem im Zeitpunkt der Veräuße-
      rung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die
      Feststellung des Verkehrswertes gelten die
      Regelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächen-
      erwerbsverordnung entsprechend.“
g) In Absatz 12 Satz 1 werden die Angabe „§ 13“
   durch die Angabe „§ 23“, die Angabe „§ 14“
   durch die Angabe „§ 24“ und die Angabe „§ 14a
   Abs. 1“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
h) Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:

  „Vermessungskosten sowie sonstige mit dem
  Eigentumsübergang zusammenhängende Kosten
  trägt der Erwerber.“
i) Absatz 14 wird aufgehoben.
j) Absatz 15 wird zu Absatz 14 und wie folgt ge-
   fasst:

        „(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13
     bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen
     und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen
     im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu
     65 000 Hektar für den Naturschutz besonders
     wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Ab-
     satz 12 genannten Empfänger, an eine Umwelt-
     stiftung des Bundes oder an Träger von Natur-
     schutzgroßprojekten des Bundes mit gesamt-

     staatlich repräsentativer Bedeutung oder an an-
     dere gemeinnützige Naturschutzträger übertra-
     gen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entspre-
     chend.“

2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

                          „§ 3b

                    Rechtsnachfolger
     Werden von der Treuhandanstalt zu privatisie-
  rende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche
  Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertra-
  gen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und
  Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächen-
  erwerbsverordnung ein.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „Beirat und“
     gestrichen.
  b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
     bb) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3“ das
         Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die
         Wörter „sowie des Beirats“ gestrichen.

     cc) Nach Satz 2 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a

         eingefügt:

         „1a. dass die Privatisierungsstelle berechtigt
              ist, einen Erwerbsantrag nach § 3 abzu-
              lehnen, wenn der Berechtigte aus von
              ihm zu vertretenden Gründen die erfor-
              derlichen Nachweise nach Aufforderung
              durch die Privatisierungsstelle nicht
              innerhalb der gesetzten Frist vorlegt
              oder ein privatschriftliches Angebot der
              Privatisierungsstelle nicht innerhalb der
              hierzu gesetzten Frist zum Abschluss
              eines notariell beurkundeten Kaufver-
              trages führt,“.
4. Folgender § 7 wird angefügt:

                           „§ 7
         Übergangs- und Schlussbestimmungen
     (1) Die Erwerbsmöglichkeit für Waldflächen nach
  § 3 Abs. 4 sowie nach § 3 Abs. 8 in der bis zum
  11. Juli 2009 geltenden Fassung endet mit Ablauf
  des 31. Dezember 2007. Sofern zu diesem Zeitpunkt
  ein Beiratsverfahren noch nicht abgeschlossen oder
  ein Klageverfahren über den begünstigten Erwerb
  von Waldflächen anhängig ist, endet die Erwerbs-
  möglichkeit nach diesen Regelungen innerhalb von
  sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss der
  jeweiligen Verfahren.
    (2) Soweit die durch das Flächenerwerbsände-
  rungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) in
BGBl. 2009, Seite 1690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1690
  dieses Gesetz und die Flächenerwerbsverordnung
  aufgenommenen Änderungen Erleichterungen für Er-
  werber mit sich bringen, gelten diese, mit Ausnahme
  der Streichung der Einhaltung des forstwirtschaftli-
  chen Betriebskonzepts, auch zu Gunsten von Käu-
  fern, mit denen bereits vor dem 11. Juli 2009 Ver-
  träge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der
  Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden
  sind.

     (3) Für Beiratsverfahren, die beim Inkrafttreten

  des Flächenerwerbsänderungsgesetzes noch nicht

  beendet sind, gelten die bis zum 11. Juli 2009 gel-
  tenden Regelungen für den Beirat und das Beirats-

  verfahren fort.“

                       Artikel 2

                     Änderung
           der Flächenerwerbsverordnung

   Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Arti-
kel 538 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
 1. In der Überschrift werden das Komma durch das
    Wort „und“ ersetzt und die Wörter „sowie den Bei-
    rat“ gestrichen.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4,“ gestri-
      chen.
   b) In Absatz 3 werden das Komma und die Wörter
      „bei Verheirateten der Lebensmittelpunkt der
      Familie“ gestrichen.

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20“ durch
      die Angabe „15“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
      gefügt:

       „Sofern Berechtigte dies gegenüber der Privati-
       sierungsstelle nachweisen, wird auf die Orts-

       ansässigkeitsverpflichtung der Zeitraum ange-
       rechnet, in dem Berechtigte seit Abschluss eines
       langfristigen Pachtvertrages gemäß § 3 Abs. 1
       des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits orts-
       ansässig im Sinne des § 1 Abs. 3 waren.“

 4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und die
      Angabe „Buchstabe c“ wird gestrichen.

   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die
      Wörter „Buchstabe a und c“ werden gestrichen.
   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie
      folgt gefasst:
          „(3) Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen
       Bewerbern. Berechtigte, die Waldflächen nach
       § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes er-
       werben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung
       des Absatzes 4, gegenüber Berechtigten nach
       § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vor-
       rangig zu berücksichtigen. Bewerben sich meh-
       rere Berechtigte nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichs-

      leistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle
      ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien
      und in der genannten Rang- und Reihenfolge:
      1. die Waldflächen stammen überwiegend aus
         dem ehemaligen Eigentum eines Berechtig-
         ten;

      2. ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem
         oder den Mitbewerbern noch keine forstwirt-
         schaftlichen Flächen begünstigt erworben;

      3. ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Um-

         fang der ihm enteigneten land- und forstwirt-

         schaftlichen Flächen weniger forstwirtschaft-
         liche Flächen als der oder die Mitbewerber

         begünstigt erworben;
      4. die Waldflächen liegen in enger räumlicher
         Nähe zum ehemaligen Eigentum.“

   e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesanzei-
      ger“ die Wörter „oder im elektronischen Bundes-
      anzeiger“ eingefügt.
   b) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5
      ersetzt:
      „Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie-
      gen, dass die regionalen Wertansätze als Ermitt-
      lungsgrundlage ungeeignet sind, unterbreitet die
      Privatisierungsstelle ein die Wertentwicklung
      berücksichtigendes Angebot. Kommt eine Eini-
      gung nicht zustande, können der Kaufbewerber
      oder die Privatisierungsstelle eine Bestimmung
      des Verkehrswertes durch ein Verkehrswertgut-
      achten des nach § 192 des Baugesetzbuches

      eingerichteten und örtlich zuständigen Gutach-
      terausschusses oder eines öffentlich bestellten
      und vereidigten Sachverständigen, bei dem
      auch die aktuelle Wertentwicklung nach Bieter-
      verfahren für vergleichbare Flächen für die
      Verkehrswertermittlung heranzuziehen ist, ver-
      langen.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und erhält
      folgende Fassung:

         „(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.“

7. Dem § 7 wird der folgende Satz angefügt:
   „Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufver-
   trages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen
   entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis
   vorzulegen.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
      „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 aufge-
      hoben.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Privatisierungsstelle übermittelt nach
          Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen dem
BGBl. 2009, Seite 1691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1691
          allein oder vorrangig zu berücksichtigenden
          Bewerber ein privatschriftliches Vertragsan-
          gebot.“
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Privatisierungsstelle ist berechtigt, ei-
          nen Erwerbsantrag abzulehnen, wenn der
          Berechtigte aus von ihm zu vertretenden
          Gründen die erforderlichen Nachweise nach
          Aufforderung durch die Privatisierungsstelle
          nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt
          oder ein privatschriftliches Angebot der Pri-
          vatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu
          gesetzten Frist zum Abschluss eines nota-
          riell beurkundeten Kaufvertrages führt.“
   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
10. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Für den Abschluss des Vertrages gelten die
      Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.“

   c) Satz 3 wird aufgehoben.

   d) Es wird folgender Satz angefügt:
      „Dies gilt auch für die Kosten der notariellen Be-
      urkundung der Zusage nach § 3 Abs. 1 Satz 3
      des Ausgleichsleistungsgesetzes.“

11. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

          aaa) Die Angabe „20“ wird durch die An-

               gabe „15“ ersetzt.

          bbb) In Doppelbuchstabe bb werden die
               Wörter „oder der Käufer ohne wichti-
               gen Grund von dem für die Verpach-
               tung oder den Verkauf maßgeblichen
               Betriebskonzept erheblich abgewichen
               ist“ gestrichen.
          ccc) In Doppelbuchstabe dd werden nach
               dem Wort „Hauptwohnsitz“ die Wörter
               „oder im Falle juristischer Personen
               den Betriebssitz“ eingefügt.

      bb) Buchstabe b wird aufgehoben.

      cc) Buchstaben c und d werden zu Buchstaben
          b und c.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „20“ jeweils durch

      die Angabe „15“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Auf die Frist von 15 Jahren gemäß Ab-
      satz 1 Buchstabe a und Absatz 2 wird der Zeit-
      raum der vor Abschluss des Kaufvertrages ge-
      gebenen Ortsansässigkeit gemäß § 2 Abs. 2
      Satz 3 angerechnet. Dies gilt bei Gesellschaftern
      einer juristischen Person entsprechend.“
   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
        „(3a) Die Privatisierungsstelle kann auf Antrag
      des Erwerbers eine Lösung von den in den Ab-
      sätzen 1 bis 3 normierten Zweckbindungen vor
      dem Ablauf von fünf Jahren nur unter der Vo-

      raussetzung gestatten, dass die Differenz zwi-
      schen dem Erwerbspreis und dem zum Zeit-
      punkt der Entscheidung der Privatisierungsstelle
      ermittelten Verkehrswert gezahlt wird. Nach dem
      Ablauf von fünf Jahren hat die Privatisierungs-
      stelle auf Antrag des Erwerbers eine Lösung
      von den Zweckbindungen unter der Vorausset-
      zung zu gestatten, dass die Differenz zwischen
      dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der
      Entscheidung der Privatisierungsstelle ermittel-
      ten Verkehrswert gezahlt wird, wobei dem Erwer-
      ber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie da-
      nach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils
      ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent der ermit-
      telten Differenz verbleibt. Dies gilt nicht, wenn
      ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungs-
      stelle kann in diesem Fall jedoch von der Rück-
      abwicklung und den Zweckbindungen absehen,
      sofern eine Zahlung nach Maßgabe von Satz 1
      erfolgt. Die Privatisierungsstelle kann in allen
      Fällen vom Erwerber den Abschluss einer Ver-
      einbarung verlangen, nach der bei einer Nutzung
      der Fläche oder Teilen davon für außerland- und

      außerforstwirtschaftliche Zwecke die Differenz
      zwischen dem der Gestattung zu Grunde liegen-
      den Verkehrswert und dem Verkehrswert der in
      ihrer Nutzung geänderten Fläche an die Privati-
      sierungsstelle zu entrichten ist. Diese Vereinba-
      rung mit dem Erwerber darf einen Geltungszeit-

      raum von fünf Jahren ab der Gestattung durch
      die Privatisierungsstelle und den ursprünglich
      vereinbarten Zeitablauf der Zweckbindungen
      nicht überschreiten. Im Falle einer Weiterveräu-

      ßerung gilt § 3 Abs. 10 des Ausgleichleistungs-

      gesetzes entsprechend. Für die Feststellung des
      Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3
      Abs. 7 des Ausgleichleistungsgesetzes und der
      Flächenerwerbsverordnung entsprechend.“

   e) In Absatz 4 wird die Angabe „20“ durch die An-
      gabe „15“ ersetzt.
   f) In Absatz 5 wird die Angabe „20“ jeweils durch
      die Angabe „15“ ersetzt.
   g) Absatz 7 wird aufgehoben.

   h) Die Absätze 8 und 9 werden Absätze 7 und 8.

   i) Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 3 wird die
      Angabe „den §§ 994 bis 996“ durch die Angabe
      „§ 996“ ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 1
      bis 7.
   c) Im neuen Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die
      Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
      aufgaben oder eine von ihr“ durch die Wörter
      „eine von der Bundesanstalt für vereinigungsbe-
      dingte Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnach-
      folger“ ersetzt.
   d) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
      „seit seiner Eintragung in das Grundbuch“ durch
      die Wörter „nach Abschluss des Kaufvertrages“
      und die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ er-
      setzt.
BGBl. 2009, Seite 1692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1692
   e) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die
      Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
      aufgaben oder die von ihr“ durch die Wörter „die
      von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
      Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnachfolger“
      ersetzt.
13. § 14 erhält folgende Fassung:
                             „§ 14
                      Privatisierungsstelle
      Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
   Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr
   Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstel-
   le. Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle
   von ihrer Zustimmung abhängig machen.“
14. Der Abschnitt 4 wird aufgehoben.
15. Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 4.
16. § 17 wird § 15, in Absatz 1 Satz 2 die Angabe
    „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 7“ und in Absatz 2
    Satz 1 die Angabe „5 Satz 2“ durch die Angabe „3
    Satz 1“ ersetzt.
17. § 18 wird § 16.
18. Anlage 1 zu § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
      gefügt:

       „5a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der
            Bankenaufsicht eines Staates der Europäi-
            schen Union, Liechtensteins oder der
            Schweiz unterliegt“.

   b) Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften
      dazu werden gestrichen.
19. Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
      gefügt:

       „3a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der
            Bankenaufsicht eines Staates der Europäi-
            schen Union, Liechtensteins oder der
            Schweiz unterliegt“.
   b) In Nummer 9 wird die Angabe „20“ durch die
      Angabe „15“ ersetzt.
   c) Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften
      dazu werden gestrichen.

20. Anlage 3 zu § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
      gefügt:
       „2a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der
            Bankenaufsicht eines Staates der Europäi-
            schen Union, Liechtensteins oder der
            Schweiz unterliegt“.
   b) In Nummer 11 wird die Angabe „20“ durch die
      Angabe „15“ ersetzt.
21. Anlage 4 zu § 7 wird wie folgt geändert:
   Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
   fügt:

   „4a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der
        Bankenaufsicht eines Staates der Europäi-
        schen Union, Liechtensteins oder der Schweiz
        unterliegt“.
22. Anlage 5 zu § 7 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden nach dem Wort
       „durch“ die Wörter „frühere Eigentümer“ ange-
       fügt.
    b) Vor der Nummer 1, nach der Nummer 9 sowie
       nach der Nummer 10 werden jeweils die
       Zwischenüberschriften gestrichen.
    c) In der Nummer 1 werden die Wörter „der Wieder-
       einrichtung und“ gestrichen.
    d) Die Nummern 2, 6, 7, 10 und 11 werden ge-
       strichen.
    e) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu
       Nummern 2 bis 4.
    f) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden zu
       Nummern 5 und 6.
    g) Es wird folgende Nummer 4a eingefügt:
       „4a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der
            Bankenaufsicht eines Staates der Europäi-
            schen Union, Liechtensteins oder der
            Schweiz unterliegt“.

                       Artikel 3
                   Änderung
        des Vermögenszuordnungsgesetzes

  § 7 Abs. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994
(BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2
kann, unbeschadet der §§ 4 und 10 des Grundbuchbe-
reinigungsgesetzes, ein Vermögenswert einer Gebiets-
körperschaft oder einer bundesunmittelbaren Anstalt
des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft,
deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich un-
mittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder mehrerer
Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für ver-
einigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, auf eine
der vorbezeichneten juristischen Personen oder auf
eine öffentlich-rechtliche Stiftung übertragen werden.
In diesem Fall bleiben die Vorschriften über die Restitu-
tion und des Vermögensgesetzes weiter anwendbar.
Die Übertragung ist nur nach Einigung der Beteiligten
(§ 2 Abs. 1 Satz 6) möglich; den Antrag kann sowohl die
abgebende als auch die aufnehmende juristische Per-
son stellen.“

                       Artikel 4
                      Änderung
               des Vermögensgesetzes
  Dem § 3 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005
(BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 14
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)
geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbe-
dingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des
Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende
Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zah-
lung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des
Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die
Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des
BGBl. 2009, Seite 1693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1693
Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches
nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwen-
dungsbereiches des Satzes 3.“

                     Artikel 5

                    Änderung
    des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
  § 5 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrsflächenbereinigungs-
gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das

durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005
(BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 6

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 3. Juli 2009
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                         Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1688. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0d059b1d440ee158….