Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 70
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2021 – 21 W 170/21
- OLG Hamm, 13.04.2018 – 10 W 89/17
- BGH, 24.11.2006 – BLw 14/06
- OLG Karlsruhe, 26.09.2024 – 14 W 95/23 (Wx)
- AG Bamberg, 08.07.2022 – RV 56 VI 1123/21
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2016 – 20 W 59/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 03.11.2025 – 10 U 81/25
- BGH, 06.10.2025 – 2 StR 625/24Antragsberechtigung eines Erben im Adhäsionsverfahren
- OLG Köln, 29.07.2025 – 2 W 129/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1925 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1925#abs-1 (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1925#abs-2 (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1925#abs-3 (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1925#abs-4 (4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.