Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Stand: 10.06.2019

Bund70 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1925#abs-1 (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1925#abs-2 (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1925#abs-3 (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1925#abs-4 (4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

§ 1924 § 1926