Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/70?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Änderungsverlauf
-
19.06.2019 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
-
27.07.2015 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
-
30.07.2009 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.