Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/71#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/71#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/71#abs-3 (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/71#abs-4 (4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
Wird zitiert von 543 Entscheidungen zu § 71 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 18.08.2017 – 39 T 142/17Zitiert von 1
- BGH, 07.10.2020 – XII ZB 167/20Dauer und Verlängerung einer Unterbringung eines Betreuten in einer geschlossenen Heimeinrichtung: Heilung eines Zustellungsmangels durch Zugang einer Kopie; Berechnung der Gesamtunterbringungsdauer bei kurzzeitigen UnterbrechungenZitiert von 12
- BGH, 23.06.2010 – XII ZB 82/10Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung; Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung; Fristversäumung wegen RechtsirrtumsZitiert von 35
- LG Köln, 16.07.2021 – 39 T 93/20
- LG Köln, 06.06.2018 – 39 T 71/18
- LG Köln, 23.06.2016 – 39 T 125/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25Aufenthaltsrecht: Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörde für den Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung des Betroffenen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 57/23Überstellungshaft: Keine Pflicht zur zeitgleichen Übersendung von Aufnahmegesuchen an mehrere Dublin-Mitgliedstaaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.07.2026 – XIII ZB 8/26Anforderungen an den Gefahrenbegriff bei der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) gegenüber AusländernZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.