Rechtsprechung / BGH / 13. Zivilsenat / 2026
BGH Beschluss vom 31.08.2026 – XIII ZB 45/23
13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB45.23.0
ZivilrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. August 2023 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe verworfen, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe§
I. Der Betroffene, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, war seit dem 12. Juli 2021 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 30. September 2022 Abschiebungshaft bis zum 28. Oktober 2022 angeordnet. Der Beschwerde des Betroffenen hat es mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2022 hat sich der Rechtsbeschwerdeführer als Person des Vertrauens (nachfolgend Vertrauensperson) gemeldet und beantragt, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass die Haft ab Eingang des Schreibens rechtswidrig war, sowie im Falle einer Haftentlassung das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Der Betroffene wurde am 26. Oktober 2022 aus der Haft entlassen. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2022 hat der Rechtsbeschwerdeführer "höchst hilfsweise" Anschlussbeschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 7. August 2023 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Vertrauensperson mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Der Rechtsbeschwerdeführer ist nicht rechtsbeschwerdebefugt.
1. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ein Beteiligter befugt, wobei gemäß § 7 Abs. 3 FamFG auch derjenige Beteiligter ist, den das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag hinzugezogen hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist ("Kann-Beteiligter"). In Freiheitsentziehungsverfahren ist ein solcher Kann-Beteiligter gemäß § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, InfAuslR 2024, 39 Rn. 3 und XIII ZB 27/20, juris Rn. 3; vom 18. Juli 2023 - XIII ZB 33/21, juris Rn. 5).
2. Die erforderliche Beschwerdebefugnis des Rechtsbeschwerdeführers liegt im Hinblick auf die Verwerfung der Beschwerde des Betroffenen durch das Landgericht nicht vor, da er insoweit weder materiell noch formell beschwert ist. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde des Betroffenen verworfen, die er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten eingelegt hat.
a) Eine Beschwerdebefugnis der Vertrauensperson folgt insoweit nicht (unmittelbar) aus § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, denn er war an dem Verfahren vor dem Amtsgericht nicht als Vertrauensperson beteiligt. Der Rechtsbeschwerdeführer hat sich erst nach Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts vom 30. September 2022 als Vertrauensperson gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war eine Beteiligung im ersten Rechtszug nicht mehr möglich (vgl. BGH, InfAuslR 2024, 39; Beschluss vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 27/20, juris, jeweils Rn. 6 bis 9 mwN).
b) Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Vertrauensperson ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Wie der Senat bereits entschieden hat, scheidet eine Analogie dahin aus, dass die erstmalige Beteiligung im zweiten Rechtszug in gleicher Weise die Rechtsbeschwerdebefugnis begründet wie die Beteiligung im ersten Rechtszug die Beschwerdebefugnis (vgl. BGH, InfAuslR 2024, 39; Beschluss vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 27/20, juris Rn. 10 bis 16). Es kommt daher nicht darauf an, dass die Vertrauensperson im Rubrum des angefochtenen Beschlusses aufgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 25/22, juris Rn. 8).
c) Soweit der Rechtsbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2022 hilfsweise eine Anschlussbeschwerde eingelegt hatte, verfolgt er diese im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht weiter. Die Anschlussbeschwerde ist im Übrigen unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - XIII ZB 33/21, juris Rn. 10).
d) Der Rechtsbeschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung auch nicht im Hinblick auf seine Anträge im Haftaufhebungsverfahren beschwert.
aa) Der angefochtene Beschluss beinhaltet keine Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag. Das Landgericht hat allein über die Beschwerde des Betroffenen im Haftanordnungsverfahren entschieden. Das ergibt sich eindeutig aus dem Tenor und der Begründung. Den von der Vertrauensperson gestellten Haftaufhebungsantrag hat das Beschwerdegericht zwar im Tatbestand erwähnt, ihn jedoch - angesichts der Eigenständigkeit des Haftaufhebungsverfahrens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 - XIII ZB 69/21, juris Rn. 5; vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 25/22, juris Rn. 5) zu Recht - nicht beschieden.
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt die angefochtene Entscheidung auch nicht einer Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag gleich. Vielmehr hat das Amtsgericht - soweit ersichtlich - noch keine Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag getroffen. Etwas anderes mag gelten, wenn die Vorinstanzen den Haftaufhebungsantrag der Vertrauensperson als Beschwerde des Betroffenen behandeln und zurückweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Landgericht hat zwar offengelassen, ob in dem Aufhebungsantrag zugleich eine Beschwerde gegen die Haftanordnung gesehen werden kann, weil eine solche mangels Beteiligung der Vertrauensperson im ersten Rechtszug ohnehin unzulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - XIII ZB 33/21, juris Rn. 10). Die Vorinstanzen haben aber nicht zu erkennen gegeben, dass sie den Haftaufhebungsantrag als Teil des Beschwerdeverfahrens betrachten. Das folgt insbesondere nicht daraus, dass das Amtsgericht die im Haftaufhebungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Vertrauensperson zur Akte nachgesandt hat. Soweit das Landgericht ausführt, das erstinstanzliche Verfahren habe vor Anbringung des Haftaufhebungsantrags geendet, betrifft dies allein das Haftanordnungsverfahren.
e) Der Haftaufhebungsantrag ist damit weiterhin beim Amtsgericht anhängig. Der Rechtsbeschwerdeführer muss dort zunächst eine Entscheidung herbeiführen. Dies ist auch im Feststellungsverfahren noch möglich, da bei Eingang des Haftaufhebungsantrags noch keine Erledigung eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 4). Eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht in diesem Verfahren kommt aufgrund der Eigenständigkeit von Haftanordnungs- und Haftaufhebungsverfahren nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 25/22, juris Rn. 9).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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