Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache

Stand: 27.02.2024

Bund2 Fassungen585 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/62#abs-1 (1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/62#abs-2 (2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/62#abs-3 (3) In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft liegt ein berechtigtes Interesse auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 Satz 1 vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/62#abs-4 (4) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 61 § 63