Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
Stand: 27.02.2024
Wird zitiert von 585
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 01.08.2022 – 20 W 98/21
- BGH, 08.01.2025 – XII ZB 549/23Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuerbestellung für einen verstorbenen BetroffenenZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 02.02.2018 – I-3 Wx 169/17
- BGH, 11.06.2025 – XII ZB 354/22Vollziehung der begehrten Amtshandlung des Standesamts im Laufe des gerichtlichen Personenstandsverfahrens: Statthaftigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Amtshandlung; Erledigung eines Berichtigungsantrags durch Eintragung eines mütterlichen Elternteils in das Geburtenregister nach Adoption des durch die Ehegattin geborenen KindesZitiert von 3
- OLG Hamm, 11.01.2011 – I-15 W 495/10
- BGH, 31.01.2013 – V ZB 22/12Abschiebungshaftverfahren: Statthaftigkeit eines Antrags der beteiligten Behörde auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft nach Erledigung der HauptsacheZitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/62#abs-1 (1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/62#abs-2 (2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/62#abs-3 (3) In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft liegt ein berechtigtes Interesse auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 Satz 1 vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/62#abs-4 (4) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.