Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 426 Aufhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 113
Nach Gewicht
- BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der Person des Vertrauens; Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der RechtskraftZitiert von 23
- BGH, 01.06.2017 – V ZB 39/17Abschiebehaft: Haftaufhebungsantrag wegen Einwänden gegen die Haftanordnung; Nachholung fehlender Angaben und Feststellungen im Aufhebungsverfahren; Haftaufhebung bei Sicherungshaftanordnung für einen zu langen ZeitraumZitiert von 20
- BGH, 22.10.2015 – V ZB 30/15Abschiebungshaftsache: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens; Umdeutung eines Haftaufhebungsantrags in eine Beschwerde gegen die HaftanordnungZitiert von 1
- BGH, 20.02.2024 – XIII ZB 42/21Antrag der Person des Vertrauens auf Haftaufhebung sowie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten HaftZitiert von 6
- BGH, 20.09.2017 – V ZB 180/16Aufhebung von Abschiebungshaft: Wegfall des Grundes für die Freiheitsentziehung bei Undurchführbarkeit der Abschiebung innerhalb des angeordneten ZeitraumsZitiert von 4
- BGH, 24.09.2015 – V ZB 3/15Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses im Rahmen eines HaftaufhebungsverfahrensZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26
- LG Paderborn, 09.12.2025 – 5 T 333/25
- LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25
113 Entscheidungen zu § 426 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 426 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/426#abs-1 (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/426#abs-2 (2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.