Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 426 Aufhebung

Stand: 10.06.2019

Bund113 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/426#abs-1 (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/426#abs-2 (2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

§ 425 § 427