Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 337 Kosten in Unterbringungssachen
Stand: 02.07.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Münster, 18.06.2018 – 5 T 583/17
- BGH, 13.05.2026 – XII ZB 2/26
- BGH, 29.04.2026 – XII ZB 60/26Ärztliche Zwangsmaßnahme und natürlicher Wille des BetreutenZitiert von 1
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 334/25Ernsthafter Überzeugungsversuch als Voraussetzung für eine ZwangsmedikationZitiert von 2
- BGH, 30.07.2025 – XII ZB 207/25Unterbringungsverfahren: Hinzuziehung und Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren erstellten Sachverständigengutachtens; Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden UnterbringungZitiert von 2
- BGH, 23.07.2025 – XII ZB 68/25Genehmigungsvoraussetzungen für betreuungsrechtliche Unterbringung zur Heilbehandlung und Bestimmtheit des EinrichtungstypsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 09.03.2026 – 101 VA 252/23
- BGH, 29.01.2025 – XII ZB 459/22Antrag auf Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
- BGH, 22.01.2025 – XII ZB 365/24Wirkung der nicht rechtzeitigen Aushändigung eines Sachverständigengutachtens im UnterbringungsverfahrenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 337 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/337#abs-1 (1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 1 bis 3 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/337#abs-2 (2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nummer 4 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Antrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.