Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/62?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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