Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.05.2023 – XIII ZB 9/20Abschiebehaftanordnungsverfahren: Befugnis einer nicht am Verfahren vor dem Amtsgericht beteiligten Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückweisenden BeschlussZitiert von 11
- BGH, 09.05.2023 – XIII ZB 27/20Zitiert von 7
- BGH, 06.10.2011 – V ZB 314/10Abschiebungshaftanordnung: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach dem Tod des BetroffenenZitiert von 24
- BGH, 25.10.2022 – XIII ZB 131/19Abschiebungshaft: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde einer Vertrauensperson des BetroffenenZitiert von 7
- BGH, 18.07.2023 – XIII ZB 33/21
- OLG Hamm, 13.04.2012 – I-15 W 131/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.07.2025 – XIII ZB 62/21Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Sicherungshaftanordnung für einen abgelehnten Asylbewerber: Widerlegliche Vermutung von Fluchtgefahr bei bloßem Hinweis der Behörde auf eine MitwirkungshaftZitiert von 2
- BGH, 17.06.2025 – XIII ZB 2/21Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts in einer Freiheitsentziehungssache: Änderung durch das Rechtsbeschwerdegericht bei Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach dem Tod eines ausreisepflichtigen AusländersZitiert von 3
- LG Frankenthal (Pfalz), 06.03.2025 – 1 T 25/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 429 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/429#abs-1 (1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/429#abs-2 (2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/429#abs-3 (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/429#abs-4 (4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.