Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 418 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25
- LG Cottbus, 31.03.2020 – 7 T 79/20
- BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der Person des Vertrauens; Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der RechtskraftZitiert von 23
- LG Düsseldorf, 05.01.2015 – 25 T 724/14Zitiert von 1
- BGH, 29.07.2025 – XIII ZB 56/22Zitiert von 1
- BGH, 25.01.2017 – XII ZB 438/16Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung eines Betreuers oder Bevollmächtigten im eigenen Namen als sog. Kann-Beteiligter des Verfahrens; Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Vorraussetzung für die Bejahung der Stellung als Person des VertrauensZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 26.03.2026 – 1 T 19/26
- LG Paderborn, 05.12.2025 – 5 T 332/25
- BVerfG, 30.07.2025 – 2 BvR 1867/22Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung gem § 81 FamFG in einer Haftsache - zur Berücksichtigung von Art 5 Abs 5 EMRK (RIS: MRK) bei Ermessenentscheidungen über die Kostenverteilung in Freiheitsentziehungssachen - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 418 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/418#abs-1 (1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/418#abs-2 (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/418#abs-3 (3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen