Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 418 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/418#abs-1 (1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/418#abs-2 (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/418#abs-3 (3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 418 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25
- LG Cottbus, 31.03.2020 – 7 T 79/20
- BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der Person des Vertrauens; Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der RechtskraftZitiert von 27
- LG Arnsberg, 17.12.2020 – 5 T 119/20
- LG Düsseldorf, 05.01.2015 – 25 T 724/14Zitiert von 1
- BGH, 29.07.2025 – XIII ZB 56/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 45/23Freiheitsentziehungsverfahren: Fehlen der Rechtsbeschwerdebefugnis einer erst im zweiten Rechtszug beteiligten Vertrauensperson Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Paderborn, 26.03.2026 – 1 T 19/26
- LG Paderborn, 05.12.2025 – 5 T 332/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 418 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.