Rechtsprechung / BGH / 13. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 01.09.2026 – XIII ZB 20/25

13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010926BXIIIZB20.25.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Leitsatz

§ 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthält keine bundesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung für die Durchführung von Abschiebungen.

Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 6. Zivilsenat - vom 17. Februar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-20-25#rd_1

I. Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, ist seit dem 23. Oktober 2024 vollziehbar ausreisepflichtig. Am 3. Dezember 2024 stellte die beteiligte Behörde einen Antrag auf Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung zum Zwecke seiner Ergreifung (§ 58 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, Abs. 9a AufenthG). Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 als unzulässig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-20-25#rd_2

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-20-25#rd_3

1. Die form- und fristgerecht (§ 71 FamFG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist zugelassen und damit gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung - die Durchsuchungsanordnung zur Durchsuchung der Wohnung in der B-Straße 5 in N zur Ergreifung des Betroffenen - dadurch erledigt hat, dass der Betroffene dort nicht mehr aufhältig ist. Denn die beteiligte Behörde hat eine Verletzung ihrer Rechte und ihr fortdauerndes Interesse an der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens geltend gemacht und damit sinngemäß einen Feststellungsantrag analog § 62 FamFG gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - XII ZB 29/19, FamRZ 2019, 1816 Rn. 13 mwN). Sie hat gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil eine Wiederholung nach den dafür geltenden Maßgaben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2026 - XIII ZB 8/26, juris Rn. 6 mwN) konkret zu erwarten ist. Das ergibt sich schon daraus, dass - wie die beteiligte Behörde dargelegt hat - mehrere Amtsgerichte unter Berufung auf die Beschwerdeentscheidung von kommunalen Ausländerbehörden gestellte Anträge auf Durchsuchungsanordnungen abgelehnt haben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-20-25#rd_4

2. Die Rechtsbeschwerde rügt auch die Annahme des Beschwerdegerichts, die beteiligte Behörde sei für den Antrag auf Durchsuchung gemäß § 58 Abs. 6, 8 AufenthG nicht zuständig, zu Recht als rechtsfehlerhaft.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-20-25#rd_5

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, zuständig sei gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung M-V in der Fassung vom 25. November 2008 (LandesVO 2008) das Landesamt für innere Verwaltung (Landesamt) als zentrale Ausländerbehörde. Zwar seien nunmehr gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung M-V in der Fassung vom 25. Januar 2024 (LandesVO 2024) die kommunalen Ausländerbehörden für die Durchführung der Abschiebung zuständig. Diese Vorschrift sei indes nichtig. Sie beruhe zwar ebenso wie auch § 3 Abs. 2 LandesVO 2008 auf § 14 Landesorganisationsgesetz M-V vom 14. März 2005 (LOG 2005). Danach könne die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde bestimmen, wenn zur Ausführung von Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist. Da der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 21. August 2019 aber Satz 4 in § 71 Abs. 1 AufenthG eingefügt habe, wonach für die Vollziehung von Abschiebungen in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen sei, stelle § 3 Abs. 2 Satz 1 LandesVO 2024 eine davon abweichende Regelung dar. Eine Ermächtigung zur Abweichung von der ausdrücklichen bundesrechtlichen Vorgabe enthalte § 14 LOG 2005 indes nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-20-25#rd_6

b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die beteiligte Behörde ist als kommunale Ausländerbehörde die zur Durchführung der Abschiebung gemäß § 58 Abs. 6 AufenthG, § 3 Abs. 2 Satz 1 LandesVO 2024 zuständige Behörde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts enthält § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bereits keine gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung, von der § 3 Abs. 2 LandesVO 2024 - was gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig wäre - abweicht. Folglich war für den Erlass von § 3 Abs. 2 LandesVO 2024 auch keine Ermächtigungsgrundlage erforderlich, die eine solche Abweichung erlaubt, so dass die Neuregelung auf § 14 LOG 2005 gestützt werden konnte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-20-25#rd_7

aa) § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sieht lediglich vor, dass für die Vollziehung von Abschiebungen in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen ist, enthält aber selbst keine (bundesrechtliche) Zuständigkeitsbestimmung, von der abgewichen werden könnte. Der Wortlaut ("Vollziehung"), der im Aufenthaltsgesetz lediglich einmal verwendet wird, weist deutlich darauf hin, dass die Vorschrift sich nicht - wie das Beschwerdegericht aber angenommen hat - auf die Durchführung aller Abschiebungen beziehen soll. Das ergibt sich systematisch aus der abweichenden Wortwahl in § 58 Abs. 4, 5, 6 und 8, § 80 Abs. 2 AufenthG ("Durchführung der Abschiebung", "durchführende Behörde"). Damit kann der Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut keine Zuständigkeitsbestimmung entnommen werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-20-25#rd_8

bb) Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung und Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Das Erfordernis einer zentralen Stelle soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit schaffen, Abschiebungen, auch zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem europäischen Recht, effizient zentral durchführen zu können; ferner soll den Behörden des Bundes und den Behörden anderer Länder ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen (BT-Drucks. 19/10047 S. 46). Danach ist durch die Vorschrift lediglich die Einrichtung einer zentralen Stelle gefordert, die gewisse Vereinheitlichungs- und Zentralisierungsfunktionen übernehmen kann. Das ergibt sich daraus, dass die Gesetzesbegründung insoweit lediglich von einer Möglichkeit ausgeht ("können"). Auch dies spricht dagegen, dass § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Zuständigkeitsbestimmung darstellt, die für die Durchführung sämtlicher Abschiebungen eine Zuständigkeit der zentralen Stelle vorsieht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-20-25#rd_9

cc) Schließlich weicht die Auslegung des Beschwerdegerichts auch vom (zutreffenden) Verständnis der Vorschrift ab, das ihr etwa in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen beigelegt wird. Diese Bundesländer haben zu Recht keine Veranlassung gesehen, ihre Zuständigkeitsregelungen, die für die Durchführung von Abschiebungen grundsätzlich die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden sowie Regierungen (§ 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b, §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 4 ZustVAuslR BY 2018), der unteren Ausländerbehörden beziehungsweise Regierungspräsidien (§ 2 Nr. 2 und 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 5 Nr. 1 AAZuVO BW 2008) sowie der Regierungspräsidien (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AuslZustV HE 2018) vorsehen, nach Einfügung von § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu ändern. Die Ansicht des Beschwerdegerichts hätte zur Folge, dass die Bundesländer nicht nur eine zentrale Stelle mit den vorgesehenen Funktionen hätten einrichten, sondern auch neue Zuständigkeitsregelungen hätten treffen müssen, was einen erheblichen Aufwand verursacht hätte (vgl. Wittmann in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1. März 2026, § 71 AufenthG Rn. 39a, 39a.1). Das aber steht mit Sinn und Zweck des Gesetzes, Abschiebungen zu erleichtern, nicht in Einklang (vgl. BT-Drucks. 19/10047 S. 2 f., 25). Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass die Gesetzesbegründung sich dazu verhält.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-20-25#rd_10

III. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet und der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Die Zurückweisung der Beschwerde hätte die beteiligte Behörde nämlich nicht in ihren Rechten verletzt, wenn der Antrag gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG aus anderen Gründen zurückzuweisen gewesen wäre. Das wird das Beschwerdegericht noch zu prüfen haben.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-20-25#rd_11

IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

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